Druck-/Zitatversion
 

Fusion: Rechtliches, Vorsorgeeinrichtungen

Begriff der Vorsorgeeinrichtung
Verfahren

Das Fusionsgesetz enthält in Art. 88-96 eine separate Regelung für die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen. Gemäss Art. 88 FusG können Vorsorgeeinrichtungen nur mit anderen Vorsorgeeinrichtungen fusionieren. Zudem setzt eine solche Fusion immer voraus, dass sowohl der Vorsorgezweck wie auch die Rechte und Ansprüche der Versicherten, das heisst der Rentenbezüger wie auch der noch aktiven Versicherten, gewahrt bleiben.

Begriff der Vorsorgeeinrichtung
Als Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 2 lit. i FusG gelten alle Einrichtungen, die der Aufsicht gemäss Art. 61 ff. BVG unterstellt und als juristische Personen ausgestaltet sind. Gemäss Art. 48 Abs. 2 BVG müssen die registrierten Vorsorgeeinrichtungen zwingend die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Nebst diesen registrierten Vorsorgeeinrichtungen erfasst Art. 2 lit. i FusG aber auch die Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, die ebenfalls der Aufsicht nach Art. 61 ff. BVG unterstehen. Ausgenommen sind jedoch die Annex-Einrichtungen der 2. Säule (z.B. Anlage-, Finanzierungs- und Freizügigkeitsstiftungen), reine Arbeitnehmerstiftungen, Stiftungen für Selbständigerwerbende sowie Stiftungen der Säule 3a.

Der Begriff der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 2 lit. i FusG bezieht sich also nicht auf eine konkrete Rechtsform, sondern vielmehr auf eine bestimmte Funktion bzw. Tätigkeit, nämlich die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Fusionen von Vorsorgeeinrichtungen untereinander sind deshalb unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform zulässig.

Verfahren
Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen müssen gemäss Art. 89 FusG zunächst eine Bilanz, eventuell eine Zwischenbilanz (Art. 11 FusG ) erstellen. Im Weiteren beruht die Fusion auch hier auf einem Fusionsvertrag, einem Fusionsbericht, einem Prüfungsbericht sowie einem Fusionsbeschluss. Zum Abschluss des Fusionsvertrages sind nach Art. 90 Abs. 1 FusG die obersten Leitungsorgane der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen zuständig, das heisst also entweder der Stiftungsrat bei Vorsorgestiftungen oder die Verwaltung im Sinne von Art. 894 OR bei Vorsorgegenossenschaften. Der Fusionsvertrag muss gemäss Art. 90 Abs. 2 FusG neben den Angaben über die an der Fusion beteiligten Vorsorgeeinrichtungen auch Angaben über die Rechte und Ansprüche der Versicherten bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung sowie die Bezeichnung des Übergangszeitpunkts enthalten; er bedarf der Schriftform (Art. 90 Abs. 3 FusG ).

Zum Schutz und zur Information der Versicherten müssen die obersten Leitungsorgane ferner in einem Fusionsbericht erläutern und begründen, welchen Zweck die Fusion hat und welche Folgen diese zeitigen wird, insbesondere welche Auswirkungen die Fusion auf die Rechte und Ansprüche der Versicherten haben wird. Beim letztgenannten Punkt geht es nicht nur um Leistungsansprüche der Versicherten, sondern auch um Informations- und Mitwirkungsrechte, wie etwa um das Recht der Arbeitnehmer auf paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 51 BVG . Häufig hängt die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen damit zusammen, dass zwei oder mehrere Arbeitgeber miteinander fusionieren und im gleichen Zug auch deren Vorsorgeeinrichtungen zusammengelegt werden, oder dass sich ein Arbeitgeber einer Sammelstiftung anschliesst und daher dessen bisherige Vorsorgeeinrichtung von der Sammelstiftung durch Fusion übernommen wird.

Bei der Fusion von Vorsorgeeinrichtungen müssen Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Bilanz – wiederum zum Schutz der Versicherten – gemäss Art. 92 FusG nicht nur von den Kontrollstellen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 53 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 ff. BVV 2), sondern auch noch von einem anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge (Art. 53 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 37 ff. BVV 2) geprüft werden. Beide Prüfinstanzen müssen das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht festhalten, in dem sie darzulegen haben, ob die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind.

Nach Art. 93 Abs. 2 FusG haben die Versicherten sodann das Recht, in den Fusionsvertrag und den Fusionsbericht Einsicht zu nehmen, und zwar während der 30 Tage bevor die Leitungsorgane bei der Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion nach Art. 95 Abs. 1 FusG beantragen. Der Stiftungsrat respektive die Verwaltung ist ausserdem verpflichtet, die Versicherten bis spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem das soeben erwähnte Einsichtsrecht zu gewähren ist, über die geplante Fusion und deren Auswirkungen zu informieren und sie auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 FusG ). Letzteres hat in geeigneter Form zu geschehen, was je nach den Umständen durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse erfolgen oder aber eine briefliche Mitteilung an jeden Versicherten erfordern kann.

Sind die Transaktionsdokumente geprüft worden und ist die Informationspflicht erfüllt sowie das Einsichtsrecht gewährt worden, muss jede der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Fusion beschliessen. Bei Vorsorgestiftungen fällt der Fusionsbeschluss in die Kompetenz des Stiftungsrates, wohingegen bei Vorsorgegenossenschaften nicht nur die Zustimmung der Verwaltung erforderlich ist, sondern zusätzlich auch jene der Generalversammlung (Art. 94 Abs. 1 FusG ). Bei Genossenschaften muss das Quorum von Art. 18 Abs. 1 lit. d FusG (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, bei Einführung oder Erweiterung einer Nachschusspflicht, anderer persönlicher Leistungspflichten oder einer persönlichen Haftung mindestens drei Viertel aller Genossenschafter) erreicht werden.

Für den Gläubigerschutz sieht schliesslich Art. 96 FusG folgende Regelung vor: Die Aufsichtsbehörde hat, bevor sie die Verfügung im Sinne von Art. 95 FusG erlässt, die Gläubiger der an der Fusion beteiligten Vorsorgeeinrichtungen dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt darauf hinzuweisen, dass sie für ihre Forderungen Sicherstellung verlangen können. Alsdann können die Gläubiger innerhalb von zwei Monaten seit der letzten Veröffentlichung im SHAB von der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die Sicherstellung verlangen; den Versicherten steht hingegen kein solcher Anspruch zu (Art. 96 Abs. 3 FusG ). Die übernehmende Vorsorgeeinrichtung ist dann nicht zur Sicherstellung verpflichtet, wenn sie nachzuweisen vermag, dass die Erfüllung der angemeldeten Forderungen durch die Fusion nicht gefährdet ist (Art. 96 Abs. 4 FusG ). Sind im Übrigen von vornherein keine Forderungen bekannt oder zu erwarten, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der an der Fusion beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nicht ausreicht, kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 96 Abs. 2 FusG ganz auf die Aufforderung an die Gläubiger verzichten. Der Schutz der Arbeitnehmer richtet sich gemäss Art. 96 Abs. 4 FusG ebenfalls nach den für die gewöhnliche Fusion von Gesellschaften geltenden Regeln in Art. 27 und 28 FusG .

Nach den erforderlichen Fusionsbeschlüssen unterliegt die Fusion der Prüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung (Art. 95 Abs. 1-2 FusG ). Mit der Einschaltung einer staatlichen Kontrolle trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Vorsorgeeinrichtungen eine eminent wichtige sozialpolitische Aufgabe erfüllen, weshalb es von höchster Bedeutung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Schutze der Versicherten strikte eingehalten werden. Genau dies hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 95 Abs. 3 FusG denn auch zu überprüfen. Sie darf die Fusion mit anderen Worten nur billigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Falle der Genehmigung erlässt die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Verfügung und meldet die Fusion selber zur Eintragung ins Handelsregister an (Art. 95 Abs. 4 FusG ).

Mit ihrer Anmeldung muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung dem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung als Belege ihre genehmigende Verfügung, den Fusionsvertrag, die Fusionsbilanzen, die Prüfungsberichte und Fusionsbeschlüsse der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie allenfalls die Belege für die Neugründung bei einer Kombinationsfusion einreichen (Art. 142 HRegV ). Das Handelsregisteramt prüft sodann, ob die Eintragungsvoraussetzungen für die Fusion nach Art. 88FusG sowie nach der HRegV gegeben sind (Art. 940 Abs. 1 OR ; Art. 28 HRegV ). Mit der Handelsregistereintragung sowie der Veröffentlichung derselben im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird die Fusion rechtswirksam (Art. 95 Abs. 5 FusG und Art. 22 Abs. 1 FusG ; Art. 932 OR ).

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/ve/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 04.02.2012.

Frühere Fassungen

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang