| Fusion: Rechtliches, Stiftungen
Vermögensübertragung (Art. 69 ff. bzw. Art. 86 f. FusG) erzielen, die auch den Stiftungen offen steht Verfahren bei gewöhnlichen Stiftungen Besonderheiten für Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
Für die Fusion von Stiftungen sind die gewöhnlichen Fusionsnormen für Gesellschaften grundsätzlich nicht anwendbar. Das Fusionsgesetz enthält dafür in Art. 78-85 eine separate Regelung, die allerdings verschiedentlich auf das Fusionsrecht der Gesellschaften verweist. Eine Stiftung kann nach Art. 78 Abs. 1 FusG nur mit einer anderen Stiftung fusionieren. Die direkte Fusion einer Stiftung mit einem Rechtsträger anderer Rechtsform wie namentlich einer Gesellschaft ist wegen der strukturellen Inkompatibilitäten zwischen Stiftung und Personenvereinigung nicht zulässig. Ein wirtschaftlich ähnliches Resultat lässt sich aber immerhin mit der Vermögensübertragung (Art. 69 ff. bzw. Art. 86 f. FusG) erzielen, die auch den Stiftungen offen steht.
Verfahren bei gewöhnlichen Stiftungen
Bei der Fusion von Stiftungen untereinander ergeben sich Besonderheiten zunächst einmal daraus, dass die Stiftung eine Anstalt ist und keine Gesellschafter hat. Folglich existiert auch keine Generalversammlung, die den Fusionsvertrag genehmigen könnte, und es findet kein Umtausch von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten statt. Im Zentrum stehen vielmehr die Interessen der Destinatäre: Zu deren Schutz bestimmt Art. 78 Abs. 2 FusG dass die Fusion von Stiftungen nur zulässig ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und insbesondere der Wahrung und Durchführung des Stiftungszwecks dient, wobei es sich hierbei um dieselbe Voraussetzung handelt. Deren Vorliegen ist grosszügig auszulegen. Sie wird als gegeben erachtet, wenn mit der Fusion eine Rationalisierung im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einhergeht. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, die wichtigsten Dokumente den Aufsichtsbehörden vorgängig zur informellen Vorprüfung zuzustellen. Bewirkt die Fusion bei einer der beteiligten Stiftungen eine Änderung des Zweckes, so muss gemäss Art. 78 Abs. 2 FusG vorgängig ein Zweckänderungsverfahren vor der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 86 ZGB durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist freilich darauf hinzuweisen, dass eine Zweckanpassung nach Art. 86 Abs. 1 ZGB nur möglich ist, wenn sich die Bedeutung oder die Wirkung des Stiftungszweckes derart gewandelt hat, dass eine Entfremdung vom hypothetischen Stifterwillen eingetreten ist. Zudem sieht Art. 86a ZGB
neu eine erleichterte Zweckänderung auf Antrag des Stifters oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen vor, sofern diese Möglichkeit in der Stiftungsurkunde vorgesehen worden ist.
Üblicherweise haben die Destinatäre gegenüber der Stiftung keine Rechtsansprüche; in diesem Fall werden sie einzig durch die bereits genannte Bedingung geschützt, wonach die Fusion sachlich gerechtfertigt sein und dem Stiftungszweck dienen muss. Sind den Destinatären der beteiligten Stiftungen indes ausnahmsweise Rechtsansprüche eingeräumt worden, was in der Praxis etwa bei Familienstiftungen vorkommt, so ist ihr Schutz umfassender: Gemäss Art. 78 Abs. 2 FusG müssen solche Ansprüche auch im Rahmen einer Fusion stets gewahrt werden. Zudem haben die Destinatäre der übertragenden Stiftung in diesem Fall gemäss Art. 82 FusG auch ein Recht darauf, vom Stiftungsrat über die geplante Fusion sowie über deren Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung informiert zu werden. Darüber hinausgehende Ansprüche, wie etwa ein Recht zur Beschlussfassung oder Genehmigung der Fusion, bestehen dagegen nicht.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 FusG muss der Fusionsvertrag von den obersten Organen der fusionierenden Stiftungen abgeschlossen werden. Oberstes Organ einer Stiftung ist deren Stiftungsrat. Die Abschlusskompetenz ist nicht delegierbar, die Vorbereitung des Vertrags kann jedoch an Dritte übertragen werden. Der Fusionsvertrag muss nach Art. 79 Abs. 2 FusG neben Namen, Sitz und Zweck der beteiligten Stiftungen sowie dem Übernahmedatum auch Angaben über die Stellung allfälliger Destinatäre mit Rechtsansprüchen in der übernehmenden Stiftung enthalten. Die letztgenannte Vorschrift soll allfälligen Destinatären mit Rechtsansprüchen die Überprüfung ermöglichen, ob ihre Rechtsansprüche im Sinne von Art. 78 Abs. 2 FusG gewahrt bleiben. Zudem muss im Fusionsvertrag festgelegt werden, ab welchem Zeitpunkt die Handlungen der übertragenen Stiftung als für Rechnung der übernehmenden Stiftung vorgenommen gelten. Wird rückwirkend fusioniert, so gilt dieser in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt bei gewöhnlichen Stiftungen nur im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten wirkt die Fusion erst einen Tag nach der Publikation im SHAB, die die Zustimmung der Aufsichtsbehörde und die Eintragung im Handelsregister voraussetzt. Der Fusionsvertrag bedarf grundsätzlich nur der Schriftform (Art. 79 Abs. 3 FusG ).
Nach Art. 80 FusG sind die fusionierenden Stiftungen weiter verpflichtet, eine Bilanz oder allenfalls eine Zwischenbilanz (Art. 11 FusG ) zu erstellen, die sie zusammen mit dem Fusionsvertrag einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorzulegen haben (Art. 81 Abs. 1 FusG ). Die Bestellung eines gemeinsamen Revisors ist zulässig. Während sich bei der Fusion von Gesellschaften die Prüfung durch den Revisionsexperten auf die Wahrung der Rechte der Gesellschafter konzentriert (vgl. Art. 15 Abs. 4 FusG ), geht es bei der Prüfung von Fusionen unter Stiftungen gemäss Art. 81 Abs. 3 FusG darum, ob die allfälligen Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt sind und ob das vorhandene Vermögen der beteiligten Stiftungen ausreicht, um alle bekannten oder zu erwartenden Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich eine Stiftung infolge einer Fusion verschuldet, was die Ansprüche sowohl der Destinatäre wie auch der Gläubiger gefährden würde.
Wichtige Besonderheiten für die Fusion von Stiftungen ergeben sich sodann daraus, dass die Stiftungen – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen (Art. 87 ZGB ) – gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB unter staatlicher Aufsicht stehen. Neben der Prüfung des Fusionsvertrages durch einen zugelassenen Revisor sieht das Fusionsgesetz zum Schutz der Gläubiger vor, dass die Aufsichtsbehörde vor Erlass ihrer genehmigenden Verfügung nach Art. 83 Abs. 3 FusG die Gläubiger der an der Fusion beteiligten Stiftungen gemäss Art. 85 Abs. 1 FusG im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal darauf hinzuweisen hat, dass diese die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können. Wie bei der gewöhnlichen Fusion von Gesellschaften ist der Gläubigerschutz auch bei der Fusion von Stiftungen ein nachträglicher: Die Gläubigerinnen und Gläubiger können ihr Recht auf Sicherstellung erst nach eingetretener Rechtswirksamkeit der Fusion geltend machen (Art. 85 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 25 FusG ) die Fusion verhindern können sie damit nicht. Zeigt im Übrigen der Bericht des zugelassenen Revisors nach Art. 81 Abs. 3 FusG dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht, so kann auf die Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger ganz verzichtet werden (Art. 85 Abs. 2 FusG ). Der Anspruch der Gläubigerinnen und Gläubiger auf Sicherstellung besteht nach h.L. jedoch auch dann, wenn auf einen Schuldenruf verzichtet werden kann. Der Schutz der Arbeitnehmer richtet sich gemäss Art. 85 Abs. 4 FusG nach den für die gewöhnliche Fusion von Gesellschaften geltenden Regeln in Art. 27 und 28 FusG 
Gemäss Art. 83 Abs. 1 FusG bedarf die Fusion von staatlich beaufsichtigten Stiftungen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde welche auf Antrag der obersten Organe der beteiligten Stiftungen tätig wird. Für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung zuständig, die im Falle der Zustimmung zur Fusion diese auch zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden hat (Art. 83 Abs. 2-3 FusG ). Mit dieser Anmeldung muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung gemäss Art. 140 Abs. 1 HRegV dem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Stiftung als Belege ihre genehmigende Verfügung, den Fusionsvertrag, die Fusionsbilanz(en) der übertragenden Stiftung(en), den Prüfungsbericht sowie allenfalls die Belege für die Errichtung einer Stiftung bei einer Kombinationsfusion einreichen. Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam (Art. 83 Abs. 4 FusG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 FusG ).
Besonderheiten für Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
Wie bereits erwähnt, unterstehen Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 ZGB keiner staatlichen Aufsicht. Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZGB müssen sie auch nicht im Handelsregister eingetragen sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere zum Schutz der Destinatäre und Gläubiger, muss nach Art. 79 Abs. 3 FusG der Vertrag über eine Fusion zwischen Familienstiftungen oder kirchlichen Stiftungen öffentlich beurkundet werden. 
Gemäss Art. 84 Abs. 1 FusG wird die Fusion unter Familienstiftungen oder kirchlichen Stiftungen bereits mit der Zustimmung der obersten Stiftungsorgane (Stiftungsrat) der beteiligten Stiftungen zum Fusionsvertrag - und nicht etwa mit der öffentlichen Beurkundung des Fusionsvertrags - rechtwirksam; die Wirksamkeit einer Fusion bedarf hier also grundsätzlich weder der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde noch eines Handelsregistereintrages. Für kirchliche Stiftungen, die nach öffentlichem Recht der Aufsicht eines Gemeinwesens unterstehen, gilt jedoch die Genehmigungspflicht nach Art. 83 FusG sinngemäss. Ist eine der fusionierenden Stiftungen freiwillig im Handelsregister eingetragen, so muss die übernehmende Stiftung gemäss Art. 140 Abs. 2 HRegV mit der Handelsregisteranmeldung anstelle der genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde die Fusionsbeschlüsse der obersten Stiftungsorgane der beteiligten Stiftungen (Art. 84 Abs. 1 FusG ) als Belege einreichen. In diesen Fällen sollte um der Rechtsicherheit willen hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Fusion wie bei den Vereinen auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden.
Eine weitere Besonderheit besteht im Bereich des Gläubigerschutzes nach Art. 85 Abs. 1 FusG : Anstelle der Aufsichtsbehörde hat bei Familienstiftungen oder kirchlichen Stiftungen der Stiftungsrat vor seinem Beschluss über die Fusion die Gläubiger mit dreimaligem Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt darauf hinzuweisen, dass diese die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können.
Zum Ausgleich dafür, dass die Fusion von Familienstiftungen oder kirchlichen Stiftungen keiner Prüfung und Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde untersteht, sieht Art. 84 Abs. 2 FusG ein besonderes Anfechtungsrecht vor: Jeder Destinatär mit Rechtsanspruch sowie jedes Mitglied des Stiftungsrates, das dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt hat, kann den Beschluss wegen Fehlens der gesetzlichen Fusionsvoraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss gerichtlich anfechten. Hinsichtlich der Folgen einer erfolgreichen Anfechtung ist Art. 107 analog anwendbar.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/stiftungen/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 09.02.2012.
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