| Fusion: Rechtliches, Motive für Unternehmenszusammenschlüsse
Fusionen gehören zu den Akquisitionstransaktionen und sorgen für eine Neuverteilung von Ressourcen innerhalb einer Volkswirtschaft. Mit der Verschmelzung zweier Unternehmen sollen Synergien nutzbar gemacht werden. Operationelle Synergien entstehen, wenn die Geschäftstätigkeit zweier Unternehmen effizienter in einem integrierten Betrieb erbracht wird. Durch den Zusammenschluss lässt sich beispielsweise ein Grössenvorteil erzielen („economies of scale“) oder das gemeinsame Nutzen von Ressourcen hilft die Produktionskosten zu senken („economies of scope“). Eine Integration zweier Betriebe kann horizontal zwischen Konkurrenten oder vertikal zwischen Unternehmen unterschiedlicher Produktionsstufen erfolgen. Oft sind technische Innovationen die treibende Kraft solcher Integrationsprozesse. Sind Synergien das Motiv einer Unternehmensverbindung, so sollte die Summe der Unternehmen letztlich mehr als ihre einzelnen Teile ausmachen. Mittels einer Fusion lässt sich das Geschäftsgebiet erweitern oder ein Markteintritt realisieren, Know-how und neue Produkte können eingekauft werden, oder ein Unternehmen kann sich über eine Fusion zusätzlich diversifizieren. Im letzten Fall spricht man bisweilen von einer Konglomeratsfusion.
Nicht alle Synergieformen sind volkswirtschaftlich gleich erwünscht. Zwei Konkurrenten können fusionieren, um ihren Marktanteil zu steigern. Das kann so weit gehen, dass das fusionierte Unternehmen – alleine oder in Absprache mit anderen - marktmächtig wird und durch den Zusammenschluss in die Lage kommt, die Absatzmenge bzw. den Preis in einem bestimmten Markt zu beeinflussen. Was dem Gesellschafter höhere Gewinne verspricht, kann sich zulasten der Konsumenten auswirken, wenn eine erhöhte Marktkonzentration den Wettbewerb behindert und die Preise auf ein suprakompetitives Niveau steigen lässt. Um dies zu verhindern, sieht das Kartellgesetz eine präventive Fusionskontrolle vor: Zusammenschlüsse von Unternehmen mit hohem Umsatzpotential müssen bei Erreichen der Schwellenwerte gemäss Art. 9 KG der Wettbewerbskommission gemeldet werden. Diese hat dann die Transaktion auf ihre Wettbewerbsverträglichkeit zu prüfen (Art. 10 KG ). Das Fusionsgesetz nimmt auf das wettbewerbsrechtliche Verfahren insofern Bezug, als eine meldepflichtige Fusion erst nach der impliziten Genehmigung durch die Wettbewerbsbehörde wirksam vollzogen werden kann (Art. 1 Abs. 4 FusG ; Art. 22 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 128 HRegV ).
Fusionen sind komplexe Vorgänge und das Berechnen eines Synergiepotentials ist mit Unsicherheiten verbunden. Das kann dazu führen, dass die Annahmen vor einer Transaktion nicht den Verhältnissen nach der Transaktion entsprechen. Empirische Untersuchungen von Fusionen zeigen, dass die Gesellschafter der übernommenen Einheit regelmässig zu den Gewinnern gehören. Für sie resultiert bei Fusionen eine Prämie von durchschnittlich 20%. Gleichzeitig warnen die Analysen, dass ein rentables Wachstum durch Fusionen nicht einfach zu erzielen ist und sich die bezahlte Prämie nachträglich als zu hoch erweisen kann. Der Markt und das Synergiepotential werden oft überschätzt. Das Nichtausschöpfen des ursprünglich angenommenen Synergiepotentials liegt zuweilen auch daran, dass der Zusammenschluss nur mangelhaft umgesetzt wird.
Fusionen tangieren nicht nur die involvierten Unternehmen und deren Gesellschafter. Sie wirken sich regelmässig auf weitere Interessengruppen aus, namentlich auf die Gläubiger und die Arbeitnehmer der fusionierenden Gesellschaften. Für die Gläubiger besteht die Gefahr, dass sich die Bonität ihres Schuldners verschlechtert, namentlich wenn dieser mit einem finanziell Schwächeren fusioniert. Gläubiger haben daher ein besonderes Absicherungsbedürfnis. Für Arbeitnehmer ist die Fusion häufig mit dem Abbau von Stellen verbunden, die im Zuge des Rationalisierungsprozesses gestrichen werden. Kritiker von Fusionen machen geltend, die Fusionsgewinne der Gesellschafter würden regelmässig auf Kosten der Arbeitnehmer und anderer Stakeholder erzielt. Nicht zuletzt auch deshalb ist bis heute umstritten, ob Fusionen einer Volkswirtschaft Nutzen bringen oder nur zu Umverteilungen ohne Schaffung von Mehrwert führen. Das Fusionsgesetz versucht, die Interessen und das Schutzbedürfnis der Gläubiger und Arbeitnehmer, die von einer Fusion besonders betroffen sind, angemessen zu berücksichtigen (Art. 25 ff. FusG).
Nebst Synergieeffekten können auch persönliche Interessen und Prestigegedanken der involvierten Exekutivpersonen die treibende Kraft hinter einem Unternehmenszusammenschluss sein. Aus Sicht einer Geschäftsleitung kann es attraktiver und vor allem lukrativer sein, einem fusionierten, international tätigen Unternehmen vorzustehen als einem kleinen lokalen. Stehen Prestigeüberlegungen bei einer Fusion im Vordergrund, spricht man auch von „Empire Building“. Der Hang zur Grösse ist für die Gesellschaft und deren Aktionäre nicht zwingend positiv. Die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens kann unter der Grösse leiden, was das Verlustrisiko der Gesellschafter erhöht. Die Gesellschafter haben ein besonderes Bedürfnis nach Informationen über die Motive, finanziellen Grundlagen und Anreize zu einer Fusion, wenn zwischen ihnen und den verhandlungsführenden Leitungs- oder Verwaltungsorganen keine Personalunion besteht. Denn in dieser Konstellation manifestieren sich die Interessenkonflikte in der Beziehung zwischen Prinzipal und Agent.
Schliesslich lassen sich mittels einer Fusion Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen neu strukturieren. Dieser Fusionszweck ist innerhalb von Konzernen bedeutungsvoll. Das Fusionsgesetz trägt diesem Restrukturierungsbedürfnis besonders Rechnung. Bei qualifizierten Besitzverhältnissen kann unter erleichterten Voraussetzungen fusioniert werden (Art. 23 f. FusG). Nach Art. 6 FusG lässt sich über eine Fusion auch eine Sanierung bewerkstelligen: Weist eine Gesellschaft einen Kapitalverlust auf oder ist sie überschuldet, so kann sie zur Sanierung mit einer gesunden Gesellschaft verschmolzen werden, die über ausreichend frei verwendbares Eigenkapital verfügt, um die Differenz zu decken. Über eine Fusion lässt sich somit ein formelles Liquidationsverfahren vermeiden.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/motive/index.php?datum=2011-01-18>, Stand: 18.01.2011, besucht am 09.02.2012.
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