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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/liquidation/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 10.02.2012.
 
  Fusion: Rechtliches, Fusion mit einer Gesellschaft in Liquidation  
  Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich gemäss Art. 5 Abs. 1 FusG als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, solange noch nicht mit der Vermögensverteilung begonnen wurde. Nach Beginn der Vermögensverteilung an die Gesellschafter wären die Voraussetzungen für die Fusion nicht mehr gegeben, weil dann die Kontinuität der vermögensrechtlichen Beziehungen nicht mehr gewahrt werden könnte. Sollen Aktiven und Passiven der Gesellschaft in Liquidation nach Beginn der Verteilung übertragen werden, ist dies nur noch auf dem Wege einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG möglich.1 Damit die Fusion einer Gesellschaft in Liquidation durch den Eintrag ins Handelsregister vollzogen werden kann, muss der Liquidator2 bei der Handelsregisteranmeldung als Beleg eine Bestätigung einreichen, dass mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde (Art. 5 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. f HRegV).

Der Anwendungsbereich von Art. 5 FusG ist auf jene Fälle beschränkt, in denen die Gesellschaft aufgrund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter oder infolge Eintritts eines statutarischen Auflösungsgrunds liquidiert wird.3 Art. 5 FusG findet aber dort keine Anwendung, wo die Auflösung durch den Richter nach Art. 736 Ziff. 4 OR4 oder durch Konkurseröffnung verfügt wird, da in diesen Fällen die Gesellschafter keine Möglichkeit mehr hätten, eine Fusion zu beschliessen.5

Die Teilnahme einer Gesellschaft in Liquidation als übernehmende Gesellschaft an einer Fusion ist aufgrund des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 FusG ausgeschlossen. Die Gesellschafter haben indes die Möglichkeit, ihren Auflösungsbeschluss bis zur Vermögensverteilung zu widerrufen, um hernach als übernehmende Gesellschaft fusionieren zu können.6 Der Widerrufsbeschluss kann auch in der Fusionsversammlung gefällt werden.7
 
   
  1 Botschaft, 4397 f.; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 8 zu Art. 5.


2 Das Gesetz spricht vom \"obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan\". Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, wird der Liquidator zum obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan, so dass dieser den Nachweis der noch nicht begonnenen Vermögensverteilung vorzulegen hat. BGE 123 III 473; vgl. auch Meinhardt, Basler Kommentar, N 23 ff. zu Art. 6; Glanzmann, Umstrukturierungen, N 68.


3 Meinhardt, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 5 FusG.


4 Für diesen Fall a.M. Frey, Stämpflis Handkommentar, N 5 zu Art. 5 FusG.


5 Botschaft, 4398; Meinhardt, Basler Kommentar, N 11 u. 13 f. zu Art. 5 FusG; Glanzmann, Umstrukturierungen, N 66


6 BGE 123 III 473 ff.; Frey, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 5 FusG.


7 GI.M. Glanzmann, Umstrukturierungen, N 67 und wohl auch Meinhardt, Basler Kommentar, N 17 u. 21 zu Art. 5 FusG.