|
||||||
Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/bisher/index.php?datum=2011-02-16>, Stand: 16.02.2011, besucht am 10.02.2012. |
||||||
| Fusion: Frühere Rechtslage | ||||||
| Die Fusion war bis zum Inkrafttreten des Fusionsgesetzes in den Art. 748 ff., 770 und 914 OR geregelt. Gestützt auf diese Bestimmungen war die Fusion als Mittel der Verschmelzung von zwei oder mehreren Gesellschaften nur bestimmten Gesellschaftsformen zugänglich, nämlich den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften. Dabei ging der Gesetzgeber offensichtlich vom Leitbild der Fusion von Gesellschaften gleicher Rechtsform aus, also beispielsweise von zwei Genossenschaften. Einzig für den praktisch ausgesprochen seltenen Fall der Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine Kommanditaktiengesellschaft (Art. 750 OR und Art. 770 Abs. 3 OR) enthielt das Obligationenrecht eine rechtsformübergreifende Regelung. Nicht erfasst war unter dem bisherigen Recht ferner der Tatbestand der grenzüberschreitenden Fusion, also beispielsweise die Fusion einer deutschen und einer schweizerischen Aktiengesellschaft. Das Bundesgericht hat in dem Inkraftreten des Fusionsgesetzes vorangegangenen Jahrzehnten vereinzelt Fusionen von anderen als den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Gesellschaftsformen zu, so z. B. in BGE 115 II 415 ff. von zwei Stiftungen. Ferner verfolgten die Handelsregisterbehörden im Falle der Fusion von Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform eine zunehmend liberalere Praxis. Trotzdem vermochten weder die auf Einzelfälle beschränkte Rechtsprechung des Bundesgerichts noch die gelockerte Praxis der Handelsregisterbehörden die rudimentäre und fragmentarische Regelung der Fusion im Obligationenrecht zu kompensieren und so den Bedürfnissen einer nach Flexibilität, Transparenz und Rechtssicherheit strebenden Wirtschaft zu genügen. Die frühere und die geltende Regelung im Fusionsgesetz weisen wesentliche konzeptionelle Unterschiede auf, von denen namentlich zwei der Erwähnung bedürfen:
|
||||||