Samariterstrasse 5
CH-8032 Zürich

Tel. +41 44 267 59 59
Fax +41 44 267 59 00

office@vondercrone.ch
www.vondercrone.ch


 

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/bilanz/index.php?datum=2011-01-18>, Stand: 18.01.2011, besucht am 18.05.2012.
 
  Fusion: Rechtliches, Zwischenbilanz  
  Voraussetzungen für die Erstellung einer Zwischenbilanz
Nach Art. 11 Abs. 1 FusG müssen die an einer Fusion beteiligten Gesellschaften je eine Zwischenbilanz erstellen, wenn der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate zurückliegt.1 Unabhängig von dieser Frist ist gemäss Art. 11 Abs. 1 FusG eine Zwischenbilanz immer dann zu erstellen, wenn seit dem letzten ordentlichen Abschluss wichtige Änderungen in der Vermögenslage einer Fusionspartei eingetreten sind. In jedem Falle besteht die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz gemäss Art. 11 Abs. 1 FusG nur, soweit der betreffende Rechtsträger nach Art. 957 ff. OR buchführungspflichtig ist.2 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Zwischenbilanz etwa für KMU oder für die erleichterte Fusion von Kapitalgesellschaften nach Art. 23 f. FusG sind im Gesetz nicht vorgesehen.3

Die Frist von sechs Monaten beginnt mit dem letzten Bilanzstichtag zu laufen. Das wird regelmässig der Abschluss des ordentlichen Geschäftsjahres sein, wobei die Abschlüsse der beteiligten Gesellschaften nicht zwingend auf den gleichen Kalendertag fallen müssen. Deshalb ist für jede Gesellschaft separat zu bestimmen, ob eine Zwischenbilanz erstellt werden muss.4 Durch einen Zwischenabschluss können auch verschiedene Bilanzperioden an einen durch alle Fusionsparteien gemeinsamen vereinbarten Stichtag angeglichen werden. Für die Einhaltung der Frist von sechs Monaten massgeblich ist der Abschluss des Fusionsvertrags durch die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane, also nicht die Beschlussfassung durch die Gesellschafter (Art. 12 FusG).5

Treten zwischen dem letzten Bilanzstichtag und Vertragsabschluss wichtige Änderungen in der Vermögenslage einer der beteiligten Gesellschaften ein, so ist die betreffende Gesellschaft6 unabhängig vom Zeitablauf zur Erstellung eines Zwischenabschlusses verpflichtet. Treten die wichtigen Änderungen hingegen erst nach Vertragsabschluss, aber vor dem Fusionsbeschluss der Gesellschafter (Art. 18 FusG) ein, so ist nicht nach Art. 11 Abs. 1 FusG , sondern nach Art. 17 FusG zu verfahren.7

Der Gesetzeswortlaut lässt offen, welche Änderungen dergestalt wichtig sind, dass sie einen Zwischenabschluss notwendig machen. Die Wichtigkeit kann nach dem Prinzip der Wesentlichkeit (analog Art. 662a Abs. 2 Ziff. 2 OR) bestimmt werden, und zwar im Hinblick auf den Inhalt des Fusionsvertrags und auf den Fusionsbeschluss.8 Da das fusionsspezifische Umtauschverhältnis ein wesentlicher Bestandteil des Fusionsvertrags ist (Art. 13 Abs. 1 lit. b FusG), sind insbesondere jene Änderungen von Bedeutung, welche das Umtauschverhältnis massgeblich beeinflussen können.9 Je nach Bewertungsmethode, die der Festlegung des Umtauschverhältnisses zugrunde liegt, sind unter Umständen auch wichtige Änderungen in der Ertragslage zu berücksichtigen.10 Eine wesentliche Änderung der Bilanzverhältnisse kann auch vorliegen, ohne dass das Vermögen der Gesellschaft vermehrt oder vermindert wurde, insbesondere wenn Reserven zur Deckung eines Verlustvortrags verwendet werden, eine deklarative Kapitalherabsetzung durgeführt wird oder Gratisaktien ausgegeben werden. Auch in diesen Fällen kann die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz entstehen.11

Ein Zwischenabschluss kann aber auch freiwillig zur Festlegung einer klaren Ausgangslage nach der Fusion ("Start-Bilanz") erstellt werden, etwa um unterschiedliche Rechnungslegungsstandards in einem neuen, gemeinsamen Finanzabschluss zusammenzuführen oder eine Neukonsolidierung vorzubereiten. Überdies müssen börsenkotierte Gesellschaften bei Fusionen bestimmte Zwischenabschlüsse „pro forma“ erstellen.12

Abgrenzung und Zweck der Zwischenbilanz
Die Zwischenbilanz ist zunächst abzugrenzen von der in Art. 15 Abs. 1 FusG erwähnten Fusionsbilanz, welche eine Grundlage für die Berechnung des Umtauschverhältnisses ist. Die Fusionsbilanz ist in jedem Falle erforderlich13 und bezieht sich auf den im Fusionsvertrag vereinbarten Stichtag (Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG). In der Praxis wird vielfach der Zeitpunkt des letzten ordentlichen Jahresabschlusses als Fusionsstichtag gewählt und die betreffende Bilanz als Fusionsbilanz verwendet. Anders als die Fusionsbilanz muss eine Zwischenbilanz nur unter den in Art. 11 FusG erwähnten Voraussetzungen erstellt werden und hat ausschliesslich eine informative Funktion.14 Es wäre aber auch denkbar, dass der Zeitpunkt der Zwischenbilanz als Fusionsstichtag vereinbart und die Zwischenbilanz zur Fusionsbilanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 FusG erhoben wird.

Das Erfordernis eines Zwischenabschlusses nach Art. 11 FusG soll sicherstellen, dass das Umtauschverhältnis aufgrund möglichst aktueller und verlässlicher Finanzzahlen festgelegt und überprüft wird.15 Trotz ihres rein informativen Charakters wird der Fusionsprüfer allfällige Zwischenbilanzen für seinen Bericht nach Art. 15 Abs. 4 FusG berücksichtigen.16 Der Einbezug der aktuellen Situation aller an der Transaktion beteiligten Gesellschaften ist bei dieser Prüfung angezeigt, um möglichst viele Risiken auszuschalten.17 Im Übrigen sind aktuelle Abschlüsse auch für die Erstellung einer Fairness Opinion nötig.

Die Aktualisierung des Rechnungsabschlusses entspricht dem Gedanken der Kontinuität des Vermögens, wonach die Aktiven und Passiven durch die übernehmende Gesellschaft weitergeführt werden. Überdies soll der Zwischenabschluss den Gesellschaftern zusätzliche Informationen vermitteln: Er unterliegt dem Einsichtsrecht und ist damit 30 Tage vor der Beschlussfassung über die Fusion den Gesellschaftern offen zu legen (Art. 16 Abs. 1 lit. d FusG). Schliesslich dient der Zwischenabschluss dem Schutz des Eigenkapitals, falls mit der Fusion eine Kapitalerhöhung (Art. 9 FusG) oder eine Neugründung (Art. 10 FusG) verbunden ist.18 Bei der Anmeldung der Fusion zur Eintragung ins Handelsregister (Art. 21 FusG) muss nur die übertragende, nicht aber die übernehmende Gesellschaft gegebenenfalls ihre Zwischenbilanz als Beleg einreichen (Art. 131 Abs. 1 lit. b HRegV). Basierend auf dieser Information können die Gläubiger abschätzen, ob die Sicherstellung ihrer Forderungen gemäss Art. 25 FusG angezeigt ist.19

Mit Blick auf den Informationszweck der Zwischenbilanz wird in der Lehre vereinzelt vertreten, dass dort, wo das Einsichtsrecht nach Art. 16 FusG nicht gewährt werden muss, keine Zwischenbilanz zu erstellen sei.20 Für eine solche Ausnahme kämen grundsätzlich die erleichterte Fusion von Kapitalgesellschaften mit 100% Beherrschung (Art. 24 Abs. 1 FusG) sowie eine Fusion mit KMU-Erleichterungen (Art. 16 Abs. 2 FusG) in Frage, soweit dort das Einsichtsverfahren entfällt. Unseres Erachtens ist eine solche Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz abzulehnen: Einerseits dient die Zwischenbilanz auch anderen Zwecken als dem Informationszweck. Andererseits sieht Art. 11 FusG für die Zwischenbilanz – anders als in Art. 24 Abs. 1 FusG und Art. 16 Abs. 2 FusG für das Einsichtsverfahren – keine solchen Ausnahmen vor.21

Die Zwischenbilanz kann, muss aber nicht Grundlage für die Berechnung des Umtauschverhältnisses sein. In aller Regel erfolgen die Bewertung losgelöst von den jeweiligen Bilanzen nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.Trotz bestehender Verpflichtung zur Erstellung einer Zwischenbilanz können die Fusionsparteien deshalb für die Berechnung des Umtauschverhältnisses auch auf einen anderen Stichtag als jenen der Zwischenbilanz abstellen. Insbesondere kann eine ältere geprüfte Bilanz als Grundlage für die Festlegung des Umtauschverhältnisses herangezogen werden, wobei der Bilanzstichtag auch mehr als sechs Monate seit Abschuss des Fusionsvertrages zurückliegen darf.22

Inhalt der Zwischenbilanz
Das Gesetz verlangt unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 FusG explizit nur die Erstellung einer Zwischenbilanz. Der Verweis in Art. 11 Abs. 2 FusG auf die Grundsätze zum Jahresabschluss macht aber deutlich, dass ein handelsrechtlicher Zwischenabschluss gemeint ist, der aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang besteht (Art. 662 Abs. 2 OR).23

Die Zwischenbilanz ist gemäss Art. 11 Abs. 2 FusG nach den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss (Art. 957 ff. OR und Art. 662 ff. OR) zu erstellen, wobei zwei Erleichterungen vorgesehen sind: Erstens ist eine körperliche Bestandesaufnahme im Unterschied zum ordentlichen Abschluss nicht notwendig.24 Zweitens brauchen die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden. Zu berücksichtigen sind dabei Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und andere wesentliche Änderungen, die sich nicht aus den Büchern ergeben. Unter diesem Aspekt kann es in gewissen Fällen trotz der erstgenannten Erleichterung notwendig sein, ein Inventar zu erstellen und dieses auch zu bewerten.

Prüfung der Zwischenbilanz
Prüfungspflicht
Das Fusionsgesetz lässt offen, ob und in welcher Tiefe der Zwischenabschluss von einem Revisionsexperten geprüft werden muss. Immerhin verweist Art. 11 Abs. 2 FusG auf die Vorschriften und Grundsätze für den Jahresabschluss. Dies legt den Schluss nahe, dass Gesellschaften, die zur Prüfung ihres ordentlichen Jahresabschlusses verpflichtet sind, auch den Zwischenabschluss nach Art. 11 FusG revidieren zu lassen.25 Bei einer Gesellschaft, deren Gesellschafter mittels eines Opting-out auf die Revision verzichtet haben (Art. 727a Abs. 2 OR), muss die Zwischenbilanz daher nicht geprüft werden. Somit ergibt sich die Prüfungspflicht aus den Bestimmungen des Obligationenrechts, welche unter dem heute geltenden Revisionsrecht rechtsformunabhängig ausgestaltet sind.26

Die Zwischenabschlussprüfung ist klar zu unterscheiden von der Prüfung von Fusionsvertrag, -bericht und -bilanz nach Art. 15 FusG . Im Rahmen von Art. 15 FusG sind die der Fusion zugrunde liegenden Bilanzen von Gesetzes wegen nicht umfassend zu prüfen, sondern nur insoweit, als sie bewertungsrelevant sind.27 Für die Annahme einer Pflicht zur Zwischenabschlussprüfung spielt es demnach keine Rolle, ob die Zwischenbilanz anschliessend der Fusionsprüfung im Sinne von Art. 15 FusG unterliegt oder nicht28 , zumal sich die Fusionsprüfung nicht mit der Ordnungsmässigkeit der Buchführung befasst.29 Anders als bei Art. 15 FusG gibt es unseres Erachtens bei Art. 11 FusG für Fusionen mit KMU-Erleichterungen sowie für erleichterte Fusionen nach Art. 23 Abs. 1 FusG keine Ausnahmen von der Pflicht zur Zwischenabschlussprüfung. Immerhin wäre es denkbar und zulässig, die Zwischenabschlussprüfung mit der Fusionsprüfung nach Art. 15 FusG zu verbinden.

Prüfungsstandards
Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Zwischenbilanz gleich wie ein ordentlicher Jahresabschluss oder nach einem anderen Standard zu prüfen ist.30 Auf Grund der Erleichterungen von Art. 11 Abs. 2 FusG erscheint eine vollwertige Abschlussprüfung weder gesetzlich nötig, noch als durchführbar oder sinnvoll. Insbesondere bei grossen Unternehmungen ist die Abschlussprüfung ein laufender, auf regelmässigen Zyklen basierender Prozess. Eine Zwischenabschlussprüfung, welche nicht im Rahmen eines solchen Zyklus erfolgt, hat mangels Vergleichbarkeit der Bemessungsgrundlagen nicht die gleiche Aussagekraft wie ein ordentlicher Jahresabschluss. Weiter können etwa bei unterschiedlich grossen Fusionsparteien oder verschiedenen Rechnungslegungsstandards (US GAAP, IFRS oder Swiss GAAP FER) die Prüfungshandlungen durchaus unterschiedlich sein. Hinzu kommen erhebliche organisatorische Schwierigkeiten bei der raschen Beschaffung der exakten Zahlen, insbesondere wenn die ordentliche Revisionsstelle nicht mit dem Fusionsprüfer identisch ist.


Daher ist es sachgerecht, den Zwischenabschluss einer den Umständen angepassten prüferischen Durchsicht („review“) zu unterziehen.31 Die prüferische Durchsicht basiert auf der geprüften, vorangegangenen Jahresrechnung sowie auf den Erklärungen und Informationen der verantwortlichen Personen.32 Als Ergebnis gibt der Prüfer eine Zusicherung weniger hohen Grades ab, nämlich dass die Finanzinformationen im Lichte der gesetzlich und statutarisch anwendbaren Rechnungslegungsnormen keine wesentlichen Fehlaussagen enthalten. Konkret kann eine prüferische Durchsicht nur zu einer Negativbestätigung führen („nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen zu schliessen wäre, dass ...“) und nicht eine positive Zusicherung enthalten. Im Prüfungsbericht sollte auf die eingeschränkte Natur einer solchen Revision hingewiesen werden.33

Ausnahmsweise kann die Anwendung des strengsten Prüfungsstandards der vollen Prüfung („full scope audit“) gerechtfertigt sein, namentlich wenn die Zwischenabschlüsse der beteiligten Gesellschaften als Grundlage für die Unternehmensbewertung herangezogen werden. In einem solchen Fall wird das Umtauschverhältnis wesentlich von den Zahlen im Zwischenabschluss beeinflusst, was eine volle Prüfung der Zwischenbilanz nach den Regeln einer ordentlichen Abschlussprüfung als wünschbar erscheinen lässt.34 Das heisst konsequenterweise aber auch, dass die in Art. 11 Abs. 2 FusG vorgesehenen Erleichterungen allenfalls nicht oder nur teilweise zur Anwendung gelangen.35 Der Umfang einer Zwischenabschlussprüfung richtet sich vernünftigerweise immer nach der Bedeutung, welche den Zwischenabschlüssen bei der Unternehmensbewertung und der Festlegung des Umtauschverhältnisses zukommt. Je wichtiger die Zwischenbilanz für diese Berechnung zu veranschlagen ist, desto umfassender ist die Prüfung auszugestalten.36
 
   
  1 Diese Frist orientiert sich an der 3. EG-Richtlinie zum Gesellschaftsrecht: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäss Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (78/855/EWG) und kann nicht auf neun Monate verlängert werden; Botschaft, 4405, Fn 71; vgl. auch Kettrer/Korrodi, 255 m.w.H.


2 Gemäss Art. 957 Abs. 1 OR sind jene Rechtsträger zur Buchführung verpflichtet, welche verpflichtet sind, sich im Handelsregister einzutragen. Eine fakultative Handelsregistereintragung wie z.B. eines Vereins ohne kaufmännisches Gewerbe lässt keine Buchführungspflicht entstehen; Botschaft, 4406.


3 Glanzmann, Umstrukturierungen, N 277.


4 Albrecht, Zürcher Kommentar, N 25 zu Art. 11 FusG.


5 Albrecht, Zürcher Kommentar, N 24 zu Art. 11 FusG. Der Abschluss des Fusionsvertrags gehört zu den unentziehbaren Kompetenzen der obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane (Schenker, Stämpflis Handkommentar, N 11 zu Art. 12; Wolf, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 12 FusG); die Wirksamkeit des Vertrags ist dagegen aufschiebend bedingt von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig (Art. 18 FusG).


6 Für jede an der Fusion beteiligte Gesellschaft ist separat zu entscheiden, ob wichtige Änderungen in der Vermögenslage erfolgt sind und daher eine Zwischenbilanz erstellt werden muss; vgl. Albrecht, Zürcher Kommentar, N 25 zu Art. 11 FusG.


7 Diem, Basler Kommentar, N 10 zu Art. 11 FusG; Bommer, Stämpflis Handkommentar, N 4 zu Art. 11 FusG.


8 Diem, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 11 FusG und Vischer/Gnos, S. 786 f.


9 Böckli § 3 N 81 schlägt als Regel eine 10% Einbusse im Eigenkapital vor. Aber auch geringfügigere Änderungen, insbesondere Gewinnveränderungen oder unerwartete Sachverhalte mit wesentlichen Auswirkungen wie etwa Prozessgewinne oder -verluste können wesentlich sein. Ebenfalls wesentlich ist eine innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgte Fusion, selbst wenn diese auf einem ordentlichen Jahresabschluss basiert. Gegenüber der 10%-Schwelle kritisch ist Glanzmann, Umstrukturierungen, N 276, welcher der Ansicht ist, dass es dem Ermessen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans überlassen werden soll, ob bzw. ab welchem Grenzwert es eine Änderung als wesentlich beurteilt, was bspw. bei einer Schwesternfusion auch bei einer Verminderung des Eigenkapitals um 10% nicht der Fall sein müsse, wenn sich die andere Gesellschaft entsprechend positiv entwickelt hat. Für Diem, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 11 FusG ist jedenfalls jede Änderung wesentlich und damit wichtig i.S.v. Art. 11 Abs. 1 FusG, die dazu führen könnte, dass die Kapitalaufbringung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht sichergestellt ist.


10 A.M. Diem, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 11 FusG.


11 Glanzmann, Umstrukturierungen, N 276a.


12 „Pro-Forma“-Abschlüsse können bei kotierten Gesellschaften nötig werden aufgrund der Richtlinie der SWX Swiss Exchange betr. Veröffentlichung von zusätzlichen Finanzzahlen im Kotierungsprospekt (historische Rechnungen und/oder Pro forma Rechnungen) vom 1. Januar 2003.


13 Gemäss Art. 131 Abs. 1 lit. b HRegV ist bei der Anmeldung der Fusion zur Eintragung ins Handelsregister nur eine Fusionsbilanz der übertragenden Gesellschaft einzureichen; dementsprechend soll gemäss Albrecht, Zürcher Kommentar, N 1 ff zu Art. 11 FusG lediglich die Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Fusionsstichtags als „Fusionsbilanz“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 FusG gelten. Bei der Fusionsprüfung gemäss Art. 15 FusG äussert sich der Revisionsexperte über die Vertretbarkeit des Austauschverhältnisses, was den Beizug eines entsprechenden Abschlusses auch der übernehmenden Gesellschaft bedingt, zumindest soweit die Bewertung auf diesen Abschlüssen beruht. Unseres Erachtens muss daher im Regelfall sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft über eine Bilanz per Fusionsstichtag auf „stand alone“-Basis verfügen und diese im Rahmen von Art. 15 FusG dem Revisionsexperten unterbreiten. Gl. M. Gozzi, 133. Zur Definition der Fusionsbilanz vgl. auch Ketterer/Huber/Korrodi, Erste Erfahrungen, 1026.


14 Albrecht, Zürcher Kommentar, N 11 und N 13 zu Art. 11 FusG.


15 Botschaft, 4405; Ketterer/Korrodi, 253.


16 Vgl. Treuhand-Kammer, Empfehlungen betreffend die Prüfungen nach FusG (PE 800-1), Anhang 1, sowie Ketterer/Huber/Korrodi, Aufgaben und Stellung des Revisors, 470.


17 Ketterer/Huber/Korrodi, Erste Erfahrungen, 1026 ff. Gleiches gilt auch für den Bericht des zugelassenen Revisionsexperten bei der Sanierungsfusion (Art. 6 Abs. 2 FusG), wo das Gesetz implizit eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise, insbesondere hinsichtlich des (freien) Eigenkapitals der übernehmenden Gesellschaft, verlangt; Art. 6 Abs. 1 FusG setzt nämlich voraus, dass die fusionierte Gesellschaft nachher nicht mehr im Sinne von Art. 725 OR sanierungsbedürftig ist.


18 Diem, Basler Kommentar, N 1 und N 3 zu Art. 11 FusG.


19 Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, in Reprax 6 (2004), Heft 2/3, S. 8.


20 Albrecht, Zürcher Kommentar, N 22 zu Art. 11 FusG (allerdings nur für die erleichterte Fusion nach Art. 24 Abs. 1 FusG).


21 Gl.M. (ohne Begründung) Diem, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 11 FusG und Glanzmann, Umstrukturierungen, N 277


22 Albrecht, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 11 FusG.


23 Gl.M. Böckli § 3 Fn 125; a. M. Amstutz / Mabillard, N 10 zu Art. 11 FusG.


24 Vgl. Pflicht zur Erstellung eines Inventars nach Art. 958 Abs. 1 OR.


25 Gl. M. Bommer, Stämpflis Handkommentar, N 8 zu Art. 11 FusG; Glanzmann, Umstrukturierungen, N 279a. A.M. Diem, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 11 FusG; Albrecht, Zürcher Kommentar, N 28 zu Art. 11 FusG. Böckli, § 3 N 117 plädiert allgemein für ein ordentliches Testat im Rahmen der Fusionsprüfung nach Art. 15 FusG, falls die massgeblichen Bilanzen der beteiligten Gesellschaften noch nicht revidiert wurden.


26 Vgl. die Revisionspflicht nach Art. 727 f. OR.


27 Zwicker, Prüfung, ZSR 123 (2004) 164; gl.M. Kühni, Basler Kommentar, N 24 zu Art. 15 FusG.


28 Keine Fusionsprüfung erfolgt bei KMU, sofern sie gemäss Art. 15 Abs. 2 FusG einstimmig darauf verzichten sowie bei erleichterten Fusionen von zu 100% beherrschten Kapitalgesellschaften gemäss Art. 24 Abs. 1 FusG.


29 A. M. Amstutz / Mabillard, N 12 zu Art. 11 FusG.


30 Ketterer/Huber/Korrodi, Erste Erfahrungen, 1027 f.


31 GI.M. Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 23 zu Art. 35 zur Spaltung; differenzierend Glanzmann, Umstrukturierungen, N 279b. A.M. thomi, 44, welcher davon ausgeht, dass auch eine Zwischenbilanz ordentlich geprüft werden muss.


32 Treuhand-Kammer, Empfehlungen betreffend die Prüfungen nach FusG (PE 800-1), N 47.


33 Treuhand-Kammer, Schweizer Prüfungsstandards, PS 120 (konzeptioneller Rahmen) und PS 910 (Review/prüferische Durchsicht von Abschlüssen). Die eingeschränkte Revision ist heute gesetzlich verankert und geht absichtlich weniger weit als eine ordentliche Revision; vgl. Art. 727a OR und Art. 729 ff. OR.


34 Zur Definition der vollen Prüfung („audit“) vgl. PS 120: Bei der vollen Prüfung („audit“) gibt der Prüfer eine Zusicherung hohen Grades (aber nicht eine absolute) ab, dass die Finanzinformationen keine wesentlichen Fehlaussagen enthalten und dass die Rechnungslegungsnormen eingehalten sind. Demzufolge ist die Aussage des Prüfers positiv formuliert (Informationen stimmen mit ... überein).


35 Treuhand-Kammer, Empfehlungen betreffend Prüfungen nach FusG (PE 800-1), N 48.


36 Vgl. Treuhand-Kammer, Empfehlungen betreffend Prüfungen nach FusG (PE 800-1), N 47, wonach es sich um „eine den Umständen angepasste“ Durchsicht handeln soll und wonach eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. So im Ergebnis wohl auch Glanzmann, Umstrukturierungen, N 279b f.