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Fusion: Rechtliches, Überblick über den Verfahrensablauf


Was Erste Phase:
- Abschluss Fusionsvertrag
- Erstellen Fusionsbericht - eventuell Zwischenbilanz
Zweite Phase:
- Revision Fusionsbilanz, Fusionsvertrag, Fusionsbericht
Dritte Phase:
- Einsichts-
verfahren (mind. 30 Tage)
- Einladung zu Generalver-
sammlungen
Vierte Phase:
- Fusions-
beschluss
Fünfte Phase:
- Eintragung ins Handelsregister
Sechste Phase:
- Sicherstellung der Gläubiger-
forderungen auf Verlangen
Bis zur vierten Phase: Information und Konsultation der Arbeitnehmer, soweit Arbeitsverhältnisse übergehen
Zustän- digkeit Oberste Leitungs- od. Verwaltungs-
organe
Zugelassener Revisionsexperte Oberste Leitungs- od. Verwaltungs-
organe
Generalver-
sammlungen
Oberste Leitungs- od. Verwaltungs-
organe
übernehmende Gesellschaft
Wann Ab Entscheid über die Aufnahme der Fusionsver-
handlungen
Nach Vorliegen von Fusionsbilanz, Fusionsvertrag, Fusionsbericht Nach Vorliegen des Revisions-
berichts
Nach Einsichts-
verfahren
Nach Fusionsbe-
schluss und ev. behördlicher Genehmigung (Weko)
Innerhalb von 3 Monaten nach HR-
Eintrag


Das Fusionsverfahren nimmt seinen Anfang, indem die an einem Zusammenschluss interessierten Parteien Verhandlungsgespräche aufnehmen. In der ersten Phase geht es regelmässig darum, den Rahmen der Fusionsgespräche abzustecken und die nötigen Bedingungen festzulegen (z.B. Geheimhaltung, Exklusivität). Verlaufen die Verhandlungen positiv, können sich die Parteien über die Konditionen eines Zusammenschlusses einigen. Diese Einigung findet ihren Niederschlag und Abschluss im Fusionsvertrag, den gemäss Art. 12 Abs. 1 FusG die obersten Exekutivorgane der involvierten Gesellschaften abschliessen. Bis zum Vertragsschluss verlaufen die Fusionsverhandlungen in der Regel vertraulich. Ausgenommen sind Fusionsverhandlungen, die als Reaktion auf ein feindliches Übernahmeangebot einer Drittpartei aufgenommen werden und deshalb im Sinne einer Abwehrmassnahme früh publik werden. Für Publizität können überdies kapitalmarktrechtliche Informationspflichten sorgen.

Nach Abschluss des Fusionsvertrags können die Parteien die gemäss Gesetz und Vertrag erforderlichen Vorbereitungshandlungen für den Vollzug der Transaktion an die Hand nehmen. Zu ihnen gehört insbesondere die nach Art. 12 Abs. 2 FusG erforderliche Zustimmung der Gesellschafter der an der Fusion beteiligten Gesellschaften. Je nach Art des Zusammenschlusses muss das Fusionsvorhaben mehr oder weniger detailliert in einem Fusionsbericht (Art. 14 FusG ) und einem Prüfungsbericht des Revisionsexperten (Art. 15 FusG ) dokumentiert werden. Diese Unterlagen müssen zusammen mit dem Fusionsvertrag den Gesellschaftern zur Einsicht aufliegen (Art. 16 FusG ), bevor sie über die Transaktion beschliessen können (Art. 18 FusG ). Parallel dazu muss gegebenenfalls das Kapital bei der übernehmenden Gesellschaft erhöht werden (Art. 9 FusG ). Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht das Fusionsgesetz bei Einstimmigkeit der Gesellschafter gewisse verfahrensmässige Erleichterungen vor (Art. 14 Abs. 2 FusG (Fusionsbericht) ; Art. 15 Abs. 2 FusG (Fusionsprüfung) ; Art. 16 Abs. 2 FusG (Einsichtsverfahren) ), ebenso für die Fusion von Kapitalgesellschaften mit qualifizierten Beteiligungsverhältnissen.

Die Arbeitnehmer der involvierten Gesellschaften bzw. deren Vertretungen müssen vor dem Vollzug über die Fusion informiert und bezüglich geplanter arbeitsvertraglicher Massnahmen konsultiert werden (Art. 28 FusG ). Je nach Umfang muss die geplante Transaktion von staatlichen Behörden geprüft werden, bevor sie vollzogen werden kann. Zu erwähnen ist insbesondere die präventive Fusionskontrolle der Wettbewerbskommission (Art. 1 Abs. 4 FusG ; Art. 22 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 34 KG ). Nebst diesen gesetzlichen Vollzugsbedingungen sind die Fusionsparteien frei, zusätzliche Vollzugsbedingungen im Fusionsvertrag festzulegen.

Der eigentliche Vollzug der Fusion beginnt in der Regel damit, dass die Parteien gegenseitig feststellen, dass alle dazu nötigen Bedingungen erfüllt sind. Damit der Zusammenschluss rechtswirksam wird, ist er durch die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der involvierten Gesellschaften dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden (Art. 21 FusG ). Die Eintragung wirkt konstitutiv (Art. 22 FusG ). Gleichzeitig wird die übertragende Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (Art. 130 - 132 HRegV ).

Nach dem Vollzug müssen die beteiligten Gesellschaften ihre Gläubiger in der Regel darauf hinweisen, dass sie die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können (Art. 25 FusG ). Allenfalls werden weitere Vollzugshandlungen nötig, die auf die Wirksamkeit der Fusion zwar keinen direkten Einfluss haben, die aber nötig sind, damit das fusionierte Unternehmen als Einheit wahrgenommen wird und entsprechend funktionieren kann.


Hier finden Sie eine Übersicht über die formellen Voraussetzungen einer Fusion.





Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/ablauf/index.php?datum=2008-08-21>, Stand: 21.08.2008, besucht am 04.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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