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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/abgrenzung/index.php?datum=2011-01-18>, Stand: 18.01.2011, besucht am 10.02.2012.
 
  Fusion: Rechtliches, Abgrenzung  
  Die echte Fusion ist abzugrenzen von der Quasifusion und der unechten Fusion. Die echte Fusion zeichnet sich aus durch die Universalsukzession, die Kontinuität der Mitgliedschaft sowie die Auflösung mindestens einer Gesellschaft ohne Liquidation.

Quasifusion
Von einer Quasifusion spricht man, wenn ein Unternehmen alle oder die überwiegende Mehrheit der Anteilsrechte einer anderen Gesellschaft erwirbt, die dadurch zur beherrschten Tochtergesellschaft der Erwerberin wird.1 Der Erwerb kann durch Bargeld oder Anteilsrechte der übernehmenden Gesellschaft abgegolten werden. Werden zur Abgeltung neue Mitgliedschafts- oder Anteilsrechte ausgegeben, so hat dies für die Gesellschafter der quasi-übertragenden Einheit eine fusionsähnliche Wirkung: Sie werden Gesellschafter einer anderen Gesellschaft, nämlich der Erwerberin. Im Unterschied zur echten Fusion erfolgt der Aktientausch aber rein schuldrechtlich und kann dem einzelnen Gesellschafter nicht durch einen Mehrheitsentscheid der Generalversammlung aufgezwungen werden. Es findet auch keine Universalsukzession statt. Die quasi-übertragende Gesellschaft bleibt – zumindest vorläufig – in ihrer Rechtspersönlichkeit erhalten. Auf die Quasifusion finden die Bestimmungen zur Fusion nach Art. 3 ff. FusG keine Anwendung.

Unechte Fusion
Von einer unechten Fusion oder faktischen Fusion spricht man im Zusammenhang mit der Übernahme der Aktiven und Passiven eines Betriebs durch einen Erwerber, ohne dass sich die Parteien zu einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschliessen. Diese Übertragung folgt neu den Regeln der Vermö-gensübertragung nach Art. 69 ff. FusG.2 Im Anschluss an die Übertragung wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und liquidiert, so dass die Gegenleistung für die übertragenen Aktiven und Passiven als Liquidationserlös an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ausgeschüttet wird. Besteht die Gegenleistung aus Anteilen der übernehmenden Gesellschaft, entspricht das Resultat demjenigen einer echten Fusion, bei einer Gegenleistung in Geld demjenigen einer Abfindungsfusion.3 Auch aus Sicht des Erwerbers ist die Übernahme der Aktiven und Passiven wirtschaftlich mit einer echten Fusion vergleichbar, weil dieser in beiden Fällen die Kontrolle über die Produktionsgüter der übertragenden Gesellschaft erhält.
 
   
  1 Glanzmann, Umstrukturierungen, N 60.


2 Glanzmann, Umstrukturierungen, N 61.


3 Nach Amstutz/Mabillard, ST N 94, ist die unechte Fusion seit Inkrafttreten des FusG nicht mehr zulässig, weil die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erst beim Entscheid über die Auflösung zu Wort kämen und sich zur Übertragung des Betriebs nicht mehr äussern könnten. Dadurch würde die Entscheidungshoheit über die Transaktion, die das FusG den Gesellschaftern einräume, geschmälert. Dies ist u.E. unzutreffend. Die Veräusserung eines Betriebs, der für die übertragende Gesellschaft von so herausragender Bedeutung ist, dass ihre Auflösung logische Konsequenz der Übertragung ist, ist in aller Regel mit dem Zweck der übertragenden Gesellschaft nicht vereinbar und bedingt damit die vorgängige Zustimmung der Gesellschafter.