Druck-/Zitatversion
 

Fusion: Personal, Übergang der Arbeitsverhältnisse


Kraft des konstitutiv wirkenden Verweises in Art. 27 Abs. 1 FusG kommt Art. 333 OR auch bei einer Fusion zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über. Mit der Fusion gehen ohnehin alle Betriebe und Betriebsteile auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die Betriebe bleiben in der neuen Unternehmung aber nicht notwendigerweise als getrennte Einheiten bestehen. Sie können ihrem bisherigen Betriebszweck entfremdet werden. Trotz fehlender Betriebsidentität gehen auch in diesem Fall die Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 333 Abs. 1bis OR von Gesetzes wegen auf den Übernehmer über. Das Arbeitsverhältnis läuft in seinem bisherigen Bestand und Umfang mit der übernehmenden Gesellschaft weiter. Erhalten bleiben namentlich die dienstaltersabhängigen Ansprüche. An einen geltenden Gesamtarbeitsvertrag bleibt die übernehmende Gesellschaft gemäss Art. 333 Abs. 1bis OR noch während eines Jahres gebunden, sofern diese Vereinbarung nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/personal/uebergang/index.php?datum=2008-09-03>, Stand: 03.09.2008, besucht am 09.09.2010.

Frühere Fassungen

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang