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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/personal/ueberblick/index.php?datum=2012-04-11>, Stand: 11.04.2012, besucht am 18.05.2012. |
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Fusion: Personal, Überblick |
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Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine besondere Stellung bei einer Fusion ihres Arbeitgebers. Während Investoren in mehrere Gesellschaften gleichzeitig investieren und dadurch ihr Risiko minimieren können, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmässig zu 100% mit ihrem Humankapital an eine bestimmte Gesellschaft gebunden. Eine Fusion betrifft ihre Position besonders nachhaltig; im Guten wie im Schlechten. Ein „Ausstieg“ ist am Arbeitsmarkt – falls überhaupt möglich – in der Regel eine schlechte Alternative, weil beispielsweise dienstaltersabhängige Vorzüge verloren gehen können. Das Fusionsgesetz trägt daher den besonderen Interessen der Arbeitnehmerschaft an diversen Stellen Rechnung:
- Die Gesellschaft hat vor der Beschlussfassung die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder falls vorhanden deren Arbeitnehmervertretung im Sinne von Art. 333a OR über Grund und Folgen der Fusion zu informieren und allenfalls zu konsultieren (Art. 28 FusG).
- Der Fusionsbericht enthält Angaben über die Auswirkungen der Transaktion für die Arbeitnehmerschaft und über einen allfälligen Sozialplan (Art. 14 Abs. 3 lit. i FusG). Der Fusionsbericht ist zwar an die Gesellschafter gerichtet1 , doch können diese Informationen bei Publikumsgesellschaften eine gewisse Breitenwirkung entfalten. Da der Ruf eines Unternehmens auch vom Umgang mit seinen Arbeitnehmern abhängt, kommen diese Informationen insbesondere bei Publikumsgesellschaften indirekt auch den Belegschaften zugute.
- Mit Vollzug der Fusion gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 333 OR automatisch auf die übernehmende Gesellschaft über, wobei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Ablehnungsrecht zusteht (Art. 27 Abs. 1 FusG).
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können – wie andere Gläubiger auch – die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen (Art. 27 Abs. 2 FusG).
- Vormals persönlich haftende Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bleiben neben der übernehmenden Gesellschaft für die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis in gewissem Umfang haftbar (Art. 27 Abs. 3 FusG).
Aufgrund der entsprechenden Verweise gelten diese Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer auch für Fusionen, an denen Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Institute des öffentlichen Rechts beteiligt sind (Art. 85 Abs. 4 FusG; Art. 96 Abs. 5 FusG; Art. 100 Abs. 1 FusG). |
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1 Vgl. auch Glanzmann, Umstrukturierungen, N 427.
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