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Fusion: Personal, Sonderfall Konzern


Bei Fusionen innerhalb eines Konzerns ist für die Beurteilung, ob Art. 27 - 28 FusG anwendbar sind, zu prüfen, auf welcher rechtlichen Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen Arbeitnehmerschutz gemäss Obligationenrecht. Findet eine Fusion auf der Holdingebene statt und sind bei der Holdinggesellschaft keine Arbeitnehmer angestellt, so besteht weder eine Konsultations- noch eine Sicherstellungspflicht für Arbeitnehmerforderungen. Es werden auch keine Arbeitsverhältnisse auf neue Rechtsträger übertragen. Bei allfälligen späteren Restrukturierungen, die konzernintern zwischen Gesellschaften erfolgen, bei denen direkt Arbeitnehmer angestellt sind, müssen die Bestimmungen des Fusionsgesetzes (Art. 27 - 28 FusG ) berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass bei Fusionen zwischen Tochtergesellschaften ein Beschluss der Generalversammlung in der Regel entbehrlich ist (Art. 23 f. FusG). Nichtsdestotrotz ist die Konsultation der Arbeitnehmervertretung zeitlich so anzusetzen, dass sie vor der konstitutiven Willensbildung innerhalb der Gesellschaften stattfinden kann.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/personal/konzern/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 04.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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