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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/personal/forderungen/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 10.02.2012. |
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| Fusion: Personal, Schutz der Arbeitnehmerforderungen | ||||||
| Zur Durchsetzung ihrer Geldforderungen stehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die allgemeinen Gläubigerschutzbehelfe des Fusionsgesetzes zur Verfügung. Die Arbeitnehmer können wie alle anderen Gläubiger auch die Sicherstellung ihrer Forderungen von der übernehmenden Gesellschaft verlangen (Art. 25 FusG). Der Anspruch auf Sicherstellung bezieht sich nicht nur auf Forderungen, die im Zeitpunkt der Fusion bereits bestehen; erfasst werden auch all jene künftige Forderungen, die bis zum Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder – bei Ablehnung des Übergangs – tatsächlich beendigt wird (Art. 27 Abs. 2 FusG). Der Gesetzeswortlaut stellt zwar für die zeitliche Begrenzung des sicherzustellenden Forderungsumfangs auf die Fälligkeit der entsprechenden Forderungen ab, was dem Forderungsumfang für die Solidarhaftung nach Art. 333 Abs. 3 OR entspricht. Im Unterschied zu Art. 333 Abs. 3 OR ist bei Art. 27 Abs. 2 FusG aber nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern – wie für die gewöhnlichen Gläubigerforderungen nach Art. 25 FusG – auf den Zeitpunkt ihres Entstehens abzustellen. Ansonsten würde eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer gegenüber gewöhnlichen Gläubigern eintreten, weil Forderungen, die im Zeitpunkt der Fusion bereits entstanden, aber noch nicht fällig sind, nicht sicherzustellen wären.1 Im gleichen Umfang wie die Sicherstellungspflicht sieht Art. 27 Abs. 3 FusG vor, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, welche vor der Fusion persönlich hafteten, auch für die Arbeitnehmerforderungen weiterhin haftbar bleiben |
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| 1 Winkler, Arbeitnehmerschutz, 481; von Salis-Lütolf, 103; Baumgartner, Basler Kommentar, N 43 vor Art. 27 FusG. A.M. Streiff/von Kaenel, N 16 zu Art. 333 OR mit der Begründung, dass eben Forderungen aus Arbeitsvertrag der Nachhaftung von Art. 26 FusG auch unterstehen, so dass die Nachhaftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 26 und Art. 27 Abs. 3 FusG sowohl für vor der Veröffentlichung der Fusion begründete Forderungen als auch zusätzlich für bis zur ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Forderung gelte. A.M. auch Amstutz / Mabillard, die gestützt auf den Gesetzeswortlaut und - zweck allein auf den Fälligkeitszeitpunkt abstellen wollen. 2 Die Haftung bleibt bestehen unabhängig davon, ob die verpflichteten Gesellschafter weiterhin in der fusionierten Gesellschaft verbleiben oder ausgekauft werden (Art. 8 FusG). 3 Art. 27 Abs. 3 FusG enthält weder eine eigenständige Regelung der Dauer der persönlichen Weiterhaftung noch eine Verweisung auf Art. 26 Abs. 2 FusG, der eine solche Vorschrift enthält. Die Frist von drei Jahren gemäss Art. 26 Abs. 2 FusG dürfte somit analog zur Anwendung kommen; Winkler, Arbeitnehmerschutz, 481; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 15 zu Art. 27 FusG. Vgl. auch Amstutz / Mabillard, N 15 zu Art. 27 FusG. |
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