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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/personal/behelfe/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 18.05.2012. |
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| Fusion: Personal, Rechtsbehelfe | ||||||
| Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können – wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch – gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Fusion befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht auf Anfechtung des Fusionsbeschlusses bleibt demgegenüber ausschliesslich den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vorbehalten und steht somit den Arbeitnehmern nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Arbeitnehmer auch gerichtlich2 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung3 durchsetzen. | ||||||
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| 1 Vgl. hierzu Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36. 2 Zuständig ist gestützt auf Art. 42 ZPO das Gericht am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger. Bei einem Streitwert ab CHF 30\'000 kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). 3 Das SchKG regelt auch die Vollstreckung von Ansprüchen auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). |
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