Druck-/Zitatversion
 

Fusion: Personal, Rechtsbehelfe


Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können – wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch – gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Fusion befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung. Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht auf Anfechtung des Fusionsbeschlusses bleibt demgegenüber ausschliesslich den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vorbehalten und steht somit den Arbeitnehmern nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Arbeitnehmer auch gerichtlich oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung durchsetzen.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/personal/behelfe/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 04.02.2012.

Frühere Fassungen

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang