| Fusion: Personal, Ablehnungsrecht
Aufgrund der personenbezogenen Natur des Arbeitsverhältnisses und mangels Zustimmungserfordernis für den automatischen Übergang kann jeder betroffene Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ablehnen (Art. 27 Abs. 1 FusG verweist auf Art. 333 OR ). Eine solche Ablehnung ist dem bisherigen oder neuen Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Fusionspläne mitzuteilen. Eine vorgängige Zustimmung lässt das Ablehnungsrecht untergehen. Die Überlegungsfrist wird im Normalfall im Zeitpunkt der Informationserteilung gemäss Art. 28 FusG zu laufen beginnen. Innert welcher Frist der Arbeitnehmer die Ablehnung zu erklären hat, ist umstritten. Für die Rechtssicherheit wäre eine feste Frist von z.B. einem Monat analog Art. 335b Abs. 1 OR wünschenswert. Es fragt sich jedoch, ob eine solch schematische Lösung richtig ist und den verschiedenen Fällen gerecht wird. Sie kann in einfachen Fällen und bei Dringlichkeit zu lang sein, sie kann aber bei komplexen Umstrukturierungen und bei andauernden Unklarheiten z.B. über die zukünftigen Führungsverhältnisse zu kurz sein. Richtig erscheint es daher, die Frist nach Treu und Glauben aufgrund des Einzelfalls festzusetzen. Eine Abkürzung der Überlegungsfrist erscheint uns bei Dringlichkeit zulässig. Kein Ablehnungsrecht steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der übernehmenden Gesellschaft zu, da ihre Arbeitsverhältnisse nicht übertragen werden und die Fusion aus ihrer Sicht keinen Betriebsübergang auslöst.
Lehnt der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft den Übergang ab, so endet sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen und nicht etwa der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (Art. 333 Abs. 2 OR ). Das abgelehnte Arbeitsverhältnis geht aber dennoch auf die übernehmende Gesellschaft über. Aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft besteht ein Zwang, sämtliche Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft zu übernehmen. Der Übergang erfolgt, ohne dass eine besondere Handlung der übernehmenden Gesellschaft notwendig wäre und ohne dass dieser eine Ablehnungsmöglichkeit zusteht.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/personal/ablehnung/index.php?datum=2012-04-11>, Stand: 11.04.2012, besucht am 18.05.2012.
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