| Fusion: Gläubiger, Schuldenruf
Der Gläubigerschutz setzt bei der Fusion erst nach Vollzug der Fusion ein. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Spaltung, bei welcher das Verfahren zur Sicherstellung der Forderungen vor dem Spaltungsbeschluss der Gesellschafter abgeschlossen sein muss (Art. 43 Abs. 1 FusG ). Der nachträgliche Gläubigerschutz lässt sich bei der Fusion rechtfertigen, weil solche Zusammenschlüsse für die Gläubiger in den meisten Fällen keine besonderen Risiken bergen. Ein erhöhtes Risiko besteht für die Gläubiger aber bei der Fusion sanierungsbedürftiger Unternehmen Art. 6 Abs. 2 FusG verlangt daher bei der Sanierungsfusion zusätzlich die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Unterdeckung oder Überschuldung entweder durch frei verwendbares Eigenkapital des Fusionspartners gedeckt oder durch entsprechende Rangrücktritte der Gläubiger beseitigt werden kann.
Der Fusionsbericht hat über die Auswirkungen der Transaktion auf die Gläubiger Auskunft zu geben (Art. 14 Abs. 3 lit. j FusG ), doch richtet er sich nur an die Gesellschafter. Der Bericht muss nicht mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion ins Handelsregister nach Art. 131 HRegV als Beleg eingereicht werden und ist somit für die Gläubiger nicht einsehbar.
Nach Vollzug der Fusion ist die fusionierte Gesellschaft gemäss Art. 25 Abs. 2 FusG verpflichtet, im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal einen Schuldenruf zu veröffentlichen. In diesem Schuldenruf müssen die Gläubiger sämtlicher an der Fusion beteiligten Gesellschaften darauf hingewiesen werden, dass sie innerhalb von drei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der Fusion die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können (Art. 25 Abs. 1 FusG ). Aus dem Schuldenruf müssen alle an der Fusion beteiligten Gesellschaften hervorgehen, auch wenn einzelne mittlerweile im Handelsregister infolge Fusion bereits gelöscht worden sind; jedenfalls sollen sich die betreffenden Gläubiger ohne weiteres als Adressaten des Schuldenrufs erkennen können.
Die fusionierte Gesellschaft kann von einem Schuldenruf absehen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, die nicht aus freiem Vermögen der fusionierten Gesellschaft gedeckt werden können. Massgebend bei dieser Prüfung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion. Zu den bekannten Forderungen gehören alle nicht gesicherten Verbindlichkeiten, wie sie in den Fusionsbilanzen ausgewiesen sind. Die zu erwartenden Forderungen müssen ihren Ursprung zeitlich vor dem Vollzug der Fusion haben, ansonsten sie von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 25 FusG fallen. Als freies Vermögen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 FusG gelten sämtliche Gesellschaftsaktiven, die zur Befriedigung von Forderungen herangezogen werden können. Nicht darunter fallen Aktiven, die mit Drittrechten im Sinne von Art. 663b Ziff. 2 OR , also mit Verpfändungen, Abtretungen oder Eigentumsvorbehalten belastet sind. Von den betreffenden Aktiven ist bei derartigen Belastungen mit Drittrechten jener Betrag abzuziehen, welcher für den entsprechenden Sicherungszweck maximal beansprucht werden kann.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/glaeubiger/schuldenruf/index.php?datum=2008-09-01>, Stand: 01.09.2008, besucht am 07.09.2010.
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