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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/glaeubiger/behelfe/index.php?datum=2011-02-07>, Stand: 07.02.2011, besucht am 10.02.2012.
 
  Fusion: Gläubiger, Rechtsbehelfe  
  Kommen Gläubigerinnen und Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Fusion befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Fusionsbeschlusses bleibt demgegenüber auf Gesellschafterinnen und Gesellschafter beschränkt und steht somit den Gläubigern nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Gläubiger auch gerichtlich2 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung3 durchsetzen.  
   
  1 Vgl. hierzu Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36.


2 Zuständig ist gestützt auf Art. 42 ZPO das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers. Bei einem Streitwert ab CHF 30\'000 kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).


3 Das SchKG regelt auch die Vollstreckung von Ansprüchen auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG).