| Checkliste Fusionsvertrag
1.Bezeichnung der Gesellschaften, die an der Transaktion beteiligt sind (übertragende und übernehmende Gesellschaft; im Fall der Kombinationsfusion auch die neue Gesellschaft, Art. 13 Abs. 1 FusG ): - Firma und Sitz;
- Rechtsform;
- empfehlenswert ist auch die Angabe der Firmennummer sowie der unterzeichnenden Organvertreter.
2. Grundlagen für die Qualifikation und spezifischen Voraussetzungen der Transaktion:
- Kapitalstruktur (inklusive Stand der Liberierung) und Beteiligungsverhältnisse (allenfalls Konzernstruktur i.S.v. Art. 23 FusG
) der beteiligten Gesellschaften; - Hinweis auf eine allfällig erforderliche Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft;
- Zweck der beteiligten Gesellschaften;
- allfällige Qualifikation als KMU (Art. 2 lit. e FusG
).
3. Beschreibung der Transaktion, insbesondere Art der Fusion:
- Absorption oder Kombination (Art. 3 FusG
); - Fusion einer Gesellschaft in Liquidation (Art. 5 FusG
); - Sanierungsfusion (Art. 6 FusG
); - erleichterte Fusion von Kapitalgesellschaften (Art. 23-24 FusG);
- Fusion mit KMU-Erleichterungen (Art. 2 lit. e FusG
i.V.m. Art. 14 Abs. 2 , Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 FusG )
4. Hinweis auf Bilanzen (gegebenenfalls Zwischenbilanzen, Art. 11 FusG ) der beteiligten Gesellschaften, welche der Transaktion zugrunde liegen.
5. Umtauschverhältnis / Ausgleichszahlung (Art. 13 Abs. 1 lit. b FusG ):
- Umtauschverhältnis: Wie viele Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft für den Umtausch ihrer Anteile an der übertragenden Gesellschaft?
- Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft (Art. 7 FusG
); - Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (Art. 7 Abs. 2 FusG
).
6. Gewährung von Rechten durch die übernehmende Gesellschaft (Art. 13 Abs. 1 lit. c FusG ) an allfällige - Inhaber von Sonderrechten (Art. 7 Abs. 5 FusG
); - Inhaber von Anteilen ohne Stimmrecht (Art. 7 Abs. 4 FusG
) oder - Inhaber von Genussscheinen (Art. 7 Abs. 6 FusG
)
7. Umtauschmodalitäten (Art. 13 Abs. 1 lit. d FusG ), insbesondere für:- Legitimation der bisherigen Aktionäre (ev. Einlieferung der alten Titel);
- Bescheinigung für die neuen Anteile (Datum, Art der Zustellung);
- Fälligkeit und Art der Auszahlung der Abfindung;
- Kostentragung für Umtausch.
8. Anspruch am Bilanzgewinn (Art. 13 Abs. 1 lit. e FusG ):- Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren;
- allfällige Besonderheiten dieses Anspruchs.
9. Gegebenenfalls Abfindung nach Art. 8 FusG (Art. 13 Abs. 1 lit. f FusG ):- Hinweis auf ein allfälliges Wahlrecht zwischen Umtausch und Abfindung nach Art. 8 Abs. 1 FusG
, insbesondere Modalitäten für die Ausübung des Wahlrechts und Höhe der Abfindung; - Modalitäten einer allfälligen Zwangsabfindung nach Art. 8 Abs. 2 FusG
.
10. Zeitpunkt der Wirkung des Fusionsvertrages zwischen den Parteien (Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG ).
11. Allfällige Gewährung besonderer Vorteile (Art. 13 Abs. 1 lit. h FusG ) an:
- Mitglieder eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans;
- geschäftsführende Gesellschafter.
12. Gegebenenfalls Bezeichnung aller Gesellschafter, die nach der Fusion unbeschränkt haften (Art. 13 Abs. 1 lit. i FusG ).
13. Regelung der Kostentragung insbesondere für:
- Ausarbeitung Fusionsvertrag und -bericht;
- Unternehmensbewertungen;
- Fusionsprüfung;
- Handelsregister;
- besondere Kostentragungsregelung für den Fall, dass die Fusion nicht zustande kommt.
14. Zustimmungen (Art. 12 und Art. 18 FusG ):- Der Vertrag ist zunächst vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu genehmigen (ggf. Hinweis auf bereits erfolgte Absegnung);
- Vorbehalt der Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft (Art. 12 Abs. 2 FusG
).
15. Weitere Bestimmungen:- zusätzliche Bedingungen für den Vollzug der Fusion (z.B. Einholen behördlicher Bewilligungen oder Zustimmungserklärungen wichtiger Geschäftspartner);
- besondere Regelungen für die Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug der Transaktion;
- Beendigungsklauseln (Rücktrittsrechte, finanzielle Folgen, z.B. Vereinbarung einer break-up fee);
- Verhältnis des Vertragswortlauts zu allfälligen früheren Absichtserklärungen.
16. Anwendbares Recht (Art. 163c IPRG ) und Gerichtsstand
17. Unterzeichnung:
- Angabe von Ort, Datum;
- rechtsgültige Unterzeichnung durch die beteiligten Gesellschaften.
18. Beilagen:- Bilanzen der beteiligten Gesellschaften, welche dieser Transaktion zugrunde liegen.
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Bemerkungen:- Bei einer gewöhnlichen Fusion sind nur die in Ziff. 1 und Ziff. 5-12 erwähnten Angaben gesetzlich notwendig (Art. 13 Abs. 1 FusG
). - Bei einer erleichterten Fusion mit einer zu 100% kontrollierten Gesellschaft (Art. 23 Abs. 1 FusG
) sind nur die in Ziff. 1 und Ziff. 9-12 erwähnten Angaben gesetzlich notwendig; zudem muss der Fusionsvertrag nicht von der Generalversammlung genehmigt werden (Art. 24 Abs. 2 FusG ). - Bei einer erleichterten Fusion mit einer zu mindestens 90% kontrollierten Gesellschaft (Art. 23 Abs. 2 FusG
) sind nur die in Ziff. 1-2 und Ziff. 9-12 erwähnten Angaben gesetzlich notwendig; zudem muss der Fusionsvertrag nicht von der Generalversammlung genehmigt werden (Art. 24 Abs. 2 FusG ). - Nur bedingt notwendige Angaben sind aufgrund der Formulierung allenfalls oder gegebenenfalls erkennbar.
- Bei der Fusion zwischen Vereinen sind Ziff. 6-9 nicht anwendbar (Art. 13 Abs. 2 FusG
).
Weiterführende Quellen:
- Verband Bernischer Notare (Hrsg.), Weiterbildungstagung Fusionsgesetz vom 10./11. März 2004, mit notariellen Musterurkunden;
- www.fusg.ch
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/checklisten/index.php?id=327>, Stand: 11.05.2005, besucht am 07.09.2010. |