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Vermögensbewertung


In Ergänzung zu den bereits allgemein dargelegten Bewertungsgrundsätzen werden hier die sich spezifisch bei einer Vermögensübertragung stellenden Bewertungsfragen erläutert. Es geht insbesondere um die Festlegung der Gegenleistung.

Keine Auswirkung auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Der bei den anderen Transaktionsformen wesentliche Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität spielt bei der Vermögensübertragung keine Rolle, da die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht berührt werden. Dadurch entfällt hier auch die Möglichkeit einer Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte nach Art. 105 FusG . Überhaupt sind die Rechte der Gesellschafter bei der Vermögensübertragung limitiert.

Inventar mit Aktivenüberschuss
Der Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven ist im Inventar gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG als Ganzes zu ermitteln. Es muss also nicht der Wert jeder einzelnen Aktiv- und Passivposition angegeben werden. Die Auflistung der einzelnen Vermögensstücke im Inventar gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG dient lediglich der Rechtssicherheit für die Zuordnung der Vermögenswerte im Verhältnis zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft.

Gemäss Art. 71 Abs. 2 FusG ist die Vermögensübertragung nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ausweist. Dieses Erfordernis schützt die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers davor, dass deren Haftungssubstrat beim übernehmenden Rechtsträger aufgrund dieser Transaktion verringert wird. Deshalb muss der Aktivenüberschuss unseres Erachtens aus der Perspektive des übernehmenden Rechtsträgers beurteilt werden. Im Rahmen der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften kann der Bilanzwert der übernommenen Aktiven und Passiven aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers durchaus ein anderer (insbesondere ein höherer) sein als für den übertragenden Rechtsträger, etwa wenn sich für gewisse Aktivposten neue Nutzungsmöglichkeiten ergeben oder wenn durch die Transaktion sonstige Synergien entstehen. Der übernehmende Rechtsträger kann gegebenenfalls auch einen Goodwill aus der Transaktion aktivieren, soweit dieser Goodwill einem Werthaltigkeitstest („impairment test“) standhält. Dementsprechend ist eine Vermögensübertragung immer dann zulässig, wenn der übernehmende Rechtsträger die übernommenen Aktiven und Passiven – allenfalls auch unter Berücksichtigung eines Goodwills – mit einem Aktivenüberschuss bilanzieren kann.

Aushandeln der Gegenleistung
Einerseits ist gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG der Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven im Übertragungsvertrag anzugeben. Andererseits muss nach Art. 71 Abs. 1 lit. d FusG die allfällig vereinbarte Gegenleistung erwähnt werden. Der Gesetzeswortlaut lässt zu, dass die Gegenleistung vom oben erwähnten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven abweichen kann. Die Gegenleistung wird zwischen zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen ausgehandelt. Im Übrigen ist bei der Vermögensübertragung eine Abgeltung nicht zwingend erforderlich, weshalb Art. 71 Abs. 1 lit. d FusG nur von einer „allfälligen“ Gegenleistung spricht.

Bei der Vermögensübertragung bestehen keine spezifischen Vorschriften über die Angemessenheit der Gegenleistung und der Übertragungsvertrag muss auch nicht von einem Revisor geprüft werden. Hingegen setzt die rechtsformspezifische Sorgfalts- und Treuepflicht der handelnden Exekutivorgane dem Ermessen gewisse Grenzen: Zahlt der übernehmende Rechtsträger eine weit übersetzte Gegenleistung, so setzen sich die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane des übernehmenden Rechtsträgers allenfalls einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG aus. Auf der anderen Seite besteht für die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane des übertragenden Rechtsträgers die Gefahr eines Verantwortlichkeitsprozesses besonders dann, wenn sie ohne sachlichen Grund eine klar zu tiefe Gegenleistung vereinbaren würden. Ein vollständiger Verzicht auf die Gegenleistung müsste nur schon mit Blick auf Art. 71 Abs. 2 FusG gut begründet werden, da nach dieser Bestimmung im Ergebnis nur werthaltiges Vermögen übertragen werden darf.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/bewertung/vmuebr/index.php?datum=2012-01-24>, Stand: 24.01.2012, besucht am 04.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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