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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/bewertung/umwandl/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 09.02.2012. |
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| Umwandlungsbewertung | ||||||
| Gemäss Art. 56 Abs. 1 FusG sind die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei der Umwandlung zu wahren. Obwohl Art. 56 Abs. 1 FusG für die Umwandlung nicht auf Art. 7 Abs. 1 FusG verweist, ist das Umtauschverhältnis gemäss den für die Fusion und Spaltung geltenden Grundsätzen festzulegen.1 Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens spielt bei der Umwandlung anders als bei der Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung nur eine untergeordnete Rolle, da das Unternehmen ohne Vermögensveränderung erhalten bleibt. Das gilt auch bei der übertragenden Umwandlung beispielsweise einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Hier geht zwar die Rechtsträgerschaft von einer Gesellschaftergesamtheit mit gemeinschaftlicher Berechtigung auf eine juristische Person mit alleiniger Berechtigung am Gesellschaftsvermögen über, jedoch unter Wahrung der vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Kontinuität2 in Bezug auf das betreffende Unternehmen. Bei der Umwandlung stellen sich Bewertungsfragen also primär nicht im Zusammenhang der Bewertung des Unternehmens an sich,3 sondern im Zusammenhang mit der Bewertung der bisherigen Gesellschafteranteile. Eine spezielle Umwandlungsbewertung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Ausgangs- und die Zielgesellschaft strukturell starke Unterschiede aufweisen und durch die Umwandlung wesentliche Veränderungen der Mitgliedschaftsrechte entstehen. Anders als bei der Fusion und bei den meisten Formen der Spaltung gibt es also bei der Umwandlung keine Wertunterschiede zwischen mehreren Unternehmen zu berücksichtigen. Da das Umtauschverhältnis daher nur die Verhältnisse unter den Gesellschaftern selbst betrifft, kann hier auf die entsprechenden Ausführungen zu den Gesellschaftern verwiesen werden. Das Umtauschverhältnis wird vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan im Umwandlungsplan festgelegt. Das oberste Exekutivorgan hat bei der Zuweisung der Mitgliedschafts- und Anteilsrechte einen gewissen Spielraum. Dieser Spielraum bemisst sich nach dem Angemessenheits-Standard, wie er für die Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG vorgesehen ist. |
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| 1 Glanzmann, Mitgliedschaft, 142; zum Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität im Einzelnen hiernach Rz 766 ff. 2 Im Gegensatz dazu wird der Grundsatz z.B. bei der Spaltung durch die Möglichkeit der asymmetrischen Spaltung teilweise durchbrochen, vgl. Art. 31 Abs. 2 FusG. 3 Eine Ausnahme dürfte die Erfüllung von Kapitalschutzbestimmungen darstellen. |
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