| Wesentliches für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Definition der KMU Erleichtertes Verfahren Fusion Spaltung Umwandlung Nur möglich bei Einstimmigkeit Erleichterte Fusion
Definition der KMU
Das Fusionsgesetz enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für KMU. Als solche gelten nach der gesetzlichen Umschreibung alle Gesellschaften, welche die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllen: - Die betreffende Gesellschaft hat keine Anleihensobligationen ausstehend.
- Die Anteile der betreffenden Gesellschaft sind nicht an der Börse kotiert.
- Zwei der nachfolgenden Grössen wurden in den beiden dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren nicht überschritten:
(1) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
(2) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
(3) 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Erleichtertes Verfahren
Gesellschaften, welche diese drei (negativen) Voraussetzungen erfüllen, können von diversen Verfahrenserleichterungen profitieren. Es ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen für jede an einer Transaktion beteiligte Gesellschaft gesondert zu prüfen sind. In der Schweiz wird aufgrund der so definierten Kriterien eine grosse Zahl von Unternehmungen unter diese Bestimmungen fallen. Erleichterungen sind bei der Fusion, der Spaltung und bei der Umwandlung vorgesehen, nicht jedoch bei der Vermögensübertragung. Im Einzelnen umfassen sie was folgt:
Fusion
Bei der Fusion darf auf das Erstellen des Fusionsberichtes (Art. 14 Abs. 2 FusG ), die Überprüfung von Fusionsvertrag, Fusionsbericht inklusive Bilanz(en) durch einen besonders befähigten Revisor (Art. 15 Abs. 2 FusG ) sowie die Durchführung des Einsichtsverfahrens (Art. 16 Abs. 2 FusG ) verzichtet werden.
Spaltung
Bei der Spaltung darf auf das Erstellen des Spaltungsberichtes (Art. 39 Abs. 2 FusG ), die Überprüfung von Spaltungsvertrag, Spaltungsbericht inklusive Bilanz(en) durch einen besonders befähigten Revisor (Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 FusG ) sowie die Durchführung des Einsichtsverfahrens (Art. 41 Abs. 2 FusG ) verzichtet werden.
Umwandlung
Bei der Umwandlung darf auf das Erstellen des Umwandlungsberichtes (Art. 61 Abs. 2 FusG ), die Überprüfung von Umwandlungsvertrag, Umwandlungsbericht inklusive Bilanz(en) durch einen besonders befähigten Revisor (Art. 62 Abs. 2 FusG ) sowie die Durchführung des Einsichtsverfahrens (Art. 63 Abs. 2 FusG ) verzichtet werden.
Nur möglich bei Einstimmigkeit
Ein erleichtertes Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter (d.h. nicht nur die an der Gesellschafterversammlung vertretenen) damit einverstanden sind. Das Einstimmigkeitserfordernis dient insbesondere den Interessen und dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern, damit diesen für die Willensbildung wesentliche Informationen nicht ohne weiteres vorenthalten werden können. Keinerlei Mitspracherechte haben in diesem Zusammenhang die Gläubigerinnen und Gläubiger von KMU, denen unter Umständen der Zugang zu wichtigen Informationen über die betreffende KMU verschlossen bleibt.
Erleichterte Fusion
Bei der Fusion können zusätzliche, von der Qualifikation als KMU unabhängige Entlastungen zum Tragen kommen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen von Art. 24 FusG für die erleichterte Fusion erfüllt sind.
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/kmu/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 18.05.2012. |