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Auskauf von Minderheitsaktionären

X-AG ist an der Y-AG zu 95% beteiligt. Zur Vereinfachung der gesellschaftsrechtlichen Abläufe und zur Vermeidung allfälliger Konflikte innerhalb des Y-Aktionariats möchte X-AG die zwei verbleibenden Minderheitsaktionäre A (3%) und B (2%) auskaufen. A wäre allenfalls zum Verkauf bereit, aber nur zu einem hohen Preis; demgegenüber hat B bereits klar signalisiert, dass er seine Position als Aktionär der Y-AG nicht aufgeben möchte. Was kann X-AG tun, um sich der beiden verbliebenen Minderheitsaktionäre ohne langwierige Verhandlungen, aber auf faire Weise zu entledigen?

X-AG kann die Minderheitsaktionäre im Rahmen einer Fusion mit der Y-AG auskaufen. Der Fusionsvertrag kann vorsehen, dass den Minderheitsaktionären der Y-AG bei der Fusion keine Aktien der X-AG, sondern nur eine Abfindung in Geld ausgerichtet wird (Art. 8 Abs. 2 FusG ). Eine solche zwangsweise Abfindung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Fusionsbeschluss mit Zustimmung von mindestens 90% der stimmberechtigten Gesellschafter der Y-AG gefällt wird (Art. 18 Abs. 5 FusG ). Mit einem Stimmenanteil von 95% könnte X-AG diese Hürde problemlos überwinden. Die Festsetzung der Höhe der Abfindung liegt im Ermessen der fusionierenden Gesellschaften. Der Revisionsbericht muss jedoch zur Angemessenheit noch Stellung nehmen (Art. 15 Abs. 4 lit. b FusG ). Falls A und B die vorgesehene Abfindung für unangemessen halten, können sie innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses eine gerichtliche Festsetzung der Abfindungssumme verlangen (Art. 105 Abs. 1 FusG ).

Unter Umständen könnte aber auch eine asymmetrische Spaltung zu einer geeigneten Lösung führen: Die Y-AG könnte z.B. in einen für X-AG interessanten Betriebsteil mit ca. 95% des ursprünglichen Unternehmenswertes und einen Liegenschaftsteil mit ca. 5% des ursprünglichen Unternehmenswertes aufgeteilt werden. Am einfachsten würde der Liegenschaftsteil von der Y-AG abgespalten (Art. 29 lit. b FusG ) und in eine neu zu gründende Immobilien-Gesellschaft eingebracht. Eine asymmetrische Spaltung könnte so ausgestaltet werden, dass sämtliche Aktien der Y-AG, welche dann noch den Betriebsteil ohne Immobilien umfasst, der X-AG zugewiesen würden, während sämtliche Beteiligungsrechte an der neuen Immobiliengesellschaft an A (zu 60%) und B (zu 40%) gingen (Art. 31 Abs. 2 lit. b FusG ). Einer solchen asymmetrische Spaltung müssten mindestens 90% der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft zustimmen (Art. 43 Abs. 3 FusG ), X-AG könnte diese Hürde mit ihrem Stimmenanteil von 95% in der Y-AG problemlos überwinden. Allerdings können sich bei einer solchen asymmetrischen Spaltung relativ schwierige Bewertungsfragen ergeben.

Soweit es sich bei Y-AG um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt, käme schliesslich auch ein Übernahmeangebot der X-AG an die Aktionäre A und B nach Art. 32 BEHG in Frage, aufgrund dessen sich A allenfalls zum Verkauf seiner 3% bewegen liesse. Verfügt X-AG einmal über 98% der Y-Aktien, so könnten die restlichen 2% von B im Verfahren nach Art. 33 BEHG kraftlos erklärt werden (sog. „Squeeze Out“).

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/ihrziel/index.php?frage=1>, Stand: 12.08.2003, besucht am 09.09.2010.

   
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