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Übersicht über die formellen Voraussetzungen einer Fusion2


 

Ordentliche Fusion




Übernehmender ist:

Erleichterte Fusion
von
Kapital-
gesellschaften

(Art. 23 f. FusG)

KMU-
Fusion
Liquida-
tions-
fusion
(Art. 5 FusG)
Sanie-
rungs-
fusion
(Art. 6
FusG)
Kapitalge-
sellschaft,
Genossen-
schaft mit Anteils-
scheinen
Andere Gesell-
schafts-
form
100%
Kontrolle
90%
Mehrheit3
     
Fusionsvertrag
Normalversion
(Art. 13 FusG)
X X     X    
Fusionsvertrag
Kurzversion
(Art. 24 FusG)
    X X      

Fusionsbericht
(Art. 14 FusG)

X X     dispositiv    

Bestätigung
betreffend
Vermögens-
verteilung
(Art. 5 FusG)

          X  

Konsultation
der Arbeit-
nehmerver-
tretung
(Art. 28 FusG)

(X) (X) (X) (X) (X) (X) (X)

Prüfungsbericht
(Art.15 FusG)

X     X dispositiv    

Deckungsbe-
stätigung
(Art. 6 FusG)

            X

Einsichtsrecht
(Art. 16 FusG)

X X   X dispositiv    

Beschlussfas-
sung (Art. 18)

X X     X    

HR-Eintrag /
SHAB-Publikation
(Art. 21 FusG)

X X4 X X X    


2Nicht berücksichtigt sind die Besonderheiten bei der Fusion von Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen und Instituten des öffentlichen Rechts.
3Nebst der Kontrolle von 90% der Stimmanteile setzt die erleichterte Fusion positiv voraus, dass den Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft alternativ zu den neuen Anteilsrechten eine Abfindung zum wirklichen Wert ihrer bisherigen Anteile gemäss Art. 8 FusG angeboten wird und negativ, dass aus der Fusion keine Nachschusspflicht, keine persönliche Haftung und keine persönliche Leistungspflicht entsteht (Art. 23 Abs. 2 FusG).
4Die Fusion von Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, muss dem Handelsregister auch nicht angezeigt werden. Die Rechtswirkungen treten mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ein.

a) Kombinationen
Die oben dargestellten Fusionskategorien sind nicht abschliessend. Möglich und z.T. sogar zwingend sind Kombinationen verschiedener Kategorien. So kann es beispielsweise keine reine „Liquidationsfusion“ gemäss Art. 5 FusG geben, ohne dass die Transaktion nicht zugleich in eine weitere Kategorie fällt. In diesem Sinne sind die formellen Voraussetzungen für jeden Einzelfall gesondert aus obiger Übersicht herauszulesen.

b) Fusionsvertrag
Der Fusionsvertrag besteht in einer Normalversion, deren Mindestinhalt sich aus Art. 13 FusG ergibt. Daneben existiert eine Kurzversion des Fusionsvertrags, welche auf die Bedürfnisse bei einer erleichterten Fusion von Kapitalgesellschaften zugeschnitten ist. Der Inhalt der Kurzversion erschliesst sich aus Art. 24 FusG. Je nach Höhe des Kontrollverhältnisses ändert sich der zwingende Inhalt der Kurzversion. Im Falle eines 100% Kontrollverhältnisses (Art. 23 Abs. 1 lit. a FusG) muss sich die Kurzversion nicht zum Umtauschverhältnis und zur Mitgliedschaft äussern (Art. 13 Abs. 1 lit. b FusG). Freilich sind diese Angaben nötig, wenn keine 100% Kontrollsituation besteht und eine maximal 10%-Minderheit Anteilsrechte an der übernehmenden Gesellschaft oder eine Abfindung erhält (Art. 24 Abs. 2 FusG).

c) „Dispositiv“
Dispositiv in obiger Übersicht meint, dass das entsprechende Erfordernis nicht zwingend ist. Durch Beschluss sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter kann auf das Erfordernis verzichtet werden.

d) Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Die gesetzliche Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung bzw. der Arbeitnehmer hängt davon ab, ob Arbeitsverhältnisse übertragen werden (Art. 28 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333a OR). Die Konsultationspflicht beurteilt sich also unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Transaktion. Die (X) erscheinen deshalb in Klammern. Die Konsultationspflicht nach Art. 28 FusG besteht aus einer Informationspflicht und aus einer Konsultationspflicht im engeren Sinne (Art. 333a OR). Die Bedeutung der Bestimmung ist nicht zu unterschätzen. Das Zuwiderhandeln kann den Vollzug der Fusion gefährden (Art. 28 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 22 FusG).“



Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/fusion/recht/ablauf/formell/>, Stand: 22.08.2003, besucht am 09.02.2012.
   
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