2Nicht berücksichtigt sind die Besonderheiten bei
der Fusion von Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen und Instituten
des öffentlichen Rechts.
3Nebst der Kontrolle von 90% der Stimmanteile setzt die
erleichterte Fusion positiv voraus, dass den Gesellschaftern der
übernehmenden Gesellschaft alternativ zu den neuen Anteilsrechten
eine Abfindung zum wirklichen Wert ihrer bisherigen Anteile gemäss
Art. 8 FusG angeboten wird und negativ, dass aus der Fusion keine
Nachschusspflicht, keine persönliche Haftung und keine persönliche
Leistungspflicht entsteht (Art. 23 Abs. 2 FusG).
4Die Fusion von Vereinen, die nicht im Handelsregister
eingetragen sind, muss dem Handelsregister auch nicht angezeigt
werden. Die Rechtswirkungen treten mit den Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen ein.
a) Kombinationen
Die oben dargestellten Fusionskategorien sind nicht abschliessend.
Möglich und z.T. sogar zwingend sind Kombinationen verschiedener
Kategorien. So kann es beispielsweise keine reine „Liquidationsfusion“
gemäss Art. 5 FusG geben, ohne dass die Transaktion nicht zugleich
in eine weitere Kategorie fällt. In diesem Sinne sind die formellen
Voraussetzungen für jeden Einzelfall gesondert aus obiger Übersicht
herauszulesen.
b) Fusionsvertrag
Der Fusionsvertrag besteht in einer Normalversion, deren Mindestinhalt
sich aus Art. 13 FusG ergibt. Daneben existiert eine Kurzversion
des Fusionsvertrags, welche auf die Bedürfnisse bei einer erleichterten
Fusion von Kapitalgesellschaften zugeschnitten ist. Der Inhalt der
Kurzversion erschliesst sich aus Art. 24 FusG. Je nach Höhe
des Kontrollverhältnisses ändert sich der zwingende Inhalt
der Kurzversion. Im Falle eines 100% Kontrollverhältnisses
(Art. 23 Abs. 1 lit. a FusG) muss sich die Kurzversion nicht zum
Umtauschverhältnis und zur Mitgliedschaft äussern (Art.
13 Abs. 1 lit. b FusG). Freilich sind diese Angaben nötig,
wenn keine 100% Kontrollsituation besteht und eine maximal 10%-Minderheit
Anteilsrechte an der übernehmenden Gesellschaft oder eine Abfindung
erhält (Art. 24 Abs. 2 FusG).
c) „Dispositiv“
Dispositiv in obiger Übersicht meint, dass das entsprechende
Erfordernis nicht zwingend ist. Durch Beschluss sämtlicher
Gesellschafterinnen und Gesellschafter kann
auf das Erfordernis verzichtet werden.
d) Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Die gesetzliche Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung
bzw. der Arbeitnehmer hängt davon ab, ob Arbeitsverhältnisse
übertragen werden (Art. 28 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333a OR).
Die Konsultationspflicht beurteilt sich also unabhängig von
der rechtlichen Ausgestaltung der Transaktion. Die (X) erscheinen
deshalb in Klammern. Die Konsultationspflicht nach Art. 28 FusG
besteht aus einer Informationspflicht und aus einer Konsultationspflicht
im engeren Sinne (Art. 333a OR). Die Bedeutung der Bestimmung
ist nicht zu unterschätzen. Das Zuwiderhandeln kann den Vollzug
der Fusion gefährden (Art. 28 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 22 FusG).“
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