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Fusion: Wesentliches für die Gläubigerinnen und Gläubiger

Generelles
Sicherstellung von Forderungen
Vorzeitige Erfüllung von Forderungen
Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung
Sanierungsfusion
Rechtsbehelfe
KMU

Generelles
Die Auswirkungen einer Fusion auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der fusionierenden Gesellschaften sind im Normalfall gering. Kritisch sind vor allem Fälle, in denen eine der beteiligten Gesellschaften finanziell angeschlagen ist, etwa eine Unterbilanz oder eine Überschuldung aufweist. Dann könnte Haftungssubstrat verloren gehen. Angesichts des beschränkten Gefahrenpotentials begnügt sich das Fusionsgesetz für den Regelfall mit Gläubigerschutzvorkehren, welche erst nach Vollzug der Fusion greifen.

Im Überblick gilt Folgendes:

  • Die übernehmende Gesellschaft ist grundsätzlich zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten beider fusionierenden Gesellschaften verpflichtet (Art. 25 FusG ).
  • Vormals persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft(en) wie beispielsweise Kollektivgesellschafter haften neben der übernehmenden Gesellschaft solidarisch (Art. 26 FusG ).
  • Die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der fusionierenden Gesellschaften sind verpflichtet, im Fusionsbericht über die Auswirkungen der geplanten Fusion auf die Gläubigerinnen und Gläubiger zu informieren (Art. 14 Abs. 3 lit. j FusG ).
  • Sanierungsfusionen sind kraft einer Sonderregelung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (Art. 6 FusG ).
Sicherstellung von Forderungen
Die Gläubigerinnen und Gläubiger der fusionierenden Gesellschaften können von der übernehmenden Gesellschaft die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen (Art. 25 Abs. 1 FusG ). Dieses Recht erlischt drei Monate nach der Rechtswirksamkeit der Fusion (Art. 25 Abs. 1 FusG ); es erfasst Forderungen, die vor Rechtswirksamkeit der Fusion entstanden sind. Die fusionierenden Gesellschaften müssen ihre Gläubigerinnen und Gläubiger durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf das Recht zur Sicherstellung hinweisen (Schuldenruf; Art. 25 Abs. 2 FusG ). Die Wahrung des Sicherstellungsanspruchs setzt somit eine regelmässige Kontrolle des Schweizerischen Handelsamtsblatts voraus. Ansonsten laufen die Gläubigerinnen und Gläubiger Gefahr, die Dreimonatsfrist zu verpassen und dadurch ihren Sicherstellungsanspruch zu verlieren. Auf den Schuldenruf kann verzichtet werden, wenn ein besonders befähigter Revisor bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der fusionierenden Gesellschaften nicht ausreicht (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 FusG ). Die Sicherstellung kann nach Wahl der verpflichteten Gesellschaft in verschiedener Form erfolgen. Die Sicherheit muss jedoch stets „genügend“ sein, das heisst wertmässig die Höhe der sicherzustellenden Forderung decken, sofern sich die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht mit einer geringeren Sicherheit begnügt. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn durch die Fusion keine Gläubigerinteressen gefährdet werden (Art. 25 Abs. 3 FusG ). Diese Voraussetzung dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn bereits der Schuldenruf unterbleiben konnte (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 FusG ). Sofern die Exekutivorgane der übernehmenden Gesellschaft vom Vorliegen dieser Ausnahme ausgehen, können sie die Sicherstellung verweigern. In solchen sowie anderen Fällen der Verweigerung der Sicherstellung durch die Gesellschaft können die Gläubigerinnen und Gläubiger ihr behauptetes Recht gerichtlich durchsetzen. Dasselbe gilt auch bei Leistung einer nur ungenügenden Sicherheit. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung steht demgegenüber nicht zur Verfügung, sofern sie sich nicht auf einen vorausgegangenen Gerichtsentscheid stützt.

Vorzeitige Erfüllung von Forderungen
Statt Sicherheit zu leisten kann die Gesellschaft Forderungen erfüllen, wenn bei einem derartigen Vorgehen eine Schädigung anderer Gläubigerinnen und Gläubiger ausgeschlossen ist (Art. 25 Abs. 4 FusG ). Die Gläubigerinnen und Gläubiger haben jedoch keinen Anspruch auf vorzeitige Erfüllung.

Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung
Bei rechtsformübergreifenden Fusionen kann eine zuvor auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bestehende persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft(en) entfallen. Kraft fusionsgesetzlicher Anordnung haften die betreffenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter in solchen Fällen noch während drei Jahren solidarisch neben der übernehmenden Gesellschaft (Art. 26 FusG ). Geschützt sind Forderungen, die vor der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt (Art. 26 Abs. 1 FusG ). Für Anleihensobligationen und andere öffentlich ausgegebene Schuldverschreibungen besteht mit Bezug auf die Dauer der Solidarhaftung eine Sonderregelung (Art. 26 Abs. 3 FusG ).

Sanierungsfusion
Eine Sanierungsfusion ist aus Gläubigersicht potentiell problematisch. Art. 6 FusG erlaubt daher Fusionen mit einer Gesellschaft, die finanziell angeschlagen ist, nur unter besonderen Voraussetzungen: Entweder muss die andere an der Fusion beteiligte Gesellschaft über frei verwendbare Mittel im Umfang des Kapitalverlusts beziehungsweise der Überschuldung verfügen oder es müssen Gläubigerinnen und Gläubiger in demselben Umfang einen Rangrücktritt erklären (Art. 6 Abs. 1 FusG ). In jedem Fall muss ein besonders befähigter Revisor die Zulässigkeit der Sanierungsfusion bestätigen (Art. 6 Abs. 2 FusG ).

Rechtsbehelfe
Kommen Gläubigerinnen und Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Fusion befassten Personen zu Schaden, können sie nach den aktienrechtlichen Voraussetzungen eine Verantwortlichkeitsklage einleiten (Art. 108 FusG ). Sofern die Gesellschaft unzulässigerweise Forderungen bestimmter Gläubigerinnen und Gläubiger vorzeitig erfüllt (Art. 25 Abs. 4 FusG ), ist schliesslich in einem allfälligen Konkurs der Gesellschaft eine Anfechtung nach Art. 285 - 292 SchKG denkbar.

KMU
Das Fusionsgesetz enthält Sonderregeln für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (Art. 14 Abs. 2 FusG , Art. 15 Abs. 2 FusG und Art. 16 Abs. 2 FusG ), die sich zwar nicht unmittelbar auf die Gläubigerinnen und Gläubiger beziehen, die deren Interessen aber dennoch berühren können. Bei einem einstimmigen Beschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter kann ohne zusätzliche Gläubigerschutzvorkehren auf eine Prüfung der transaktionsspezifischen Dokumente und teilweise sogar auf deren Erstellung verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 FusG). Problematisch erscheint, dass dabei den Gläubigerinteressen nicht Rechnung getragen wird.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/fusion/glaeub/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 18.05.2012.

   
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