| Fusion: Wesentliches für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Mitgliedschaftliche Kontinuität Austauschverhältnis Spezifische Vorschriften Abweichungen von mitgliedschaftlicher Kontinuität Information der Gesellschafterinnen und Gesellschafter Beschlussfassung und Quoren Rechtsbehelfe KMU
Mitgliedschaftliche Kontinuität
Im Rahmen der Fusion müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gewahrt werden (Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität). Wer vor der Durchführung der Fusion Gesellschafterin oder Gesellschafter, beispielsweise Aktionärin, Genossenschafterin oder Vereinsmitglied, einer der fusionierenden Gesellschaften war, ist danach Gesellschafterin oder Gesellschafter der aus der Fusion herausgehenden Rechtseinheit (Art. 7 Abs. 1 FusG ).
Austauschverhältnis
Der Festlegung des Austauschverhältnisses der Anteile beziehungsweise der Mitgliedschaftsrechte kommt dabei grosse Bedeutung zu. Die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern neu zugewiesenen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sollen unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände möglichst ihrer bisherigen Beteiligung entsprechen (Art. 7 Abs. 1 FusG ). Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses kann eine ergänzende Ausgleichszahlung vorgesehen werden. Diese ist jedoch auf den zehnten Teil des wirklichen Wertes der gewährten Anteile beschränkt (Art. 7 Abs. 2 FusG ), um einer Aushöhlung des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität vorzubeugen. Im Fusionsvertrag muss schliesslich über die Höhe der Ausgleichszahlung informiert werden (Art. 13 Abs. 1 lit. b FusG ).
Spezifische Vorschriften
Im Hinblick auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besonderer Art enthält das Fusionsgesetz spezielle Vorschriften: - Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne Anteilsscheine haben Anspruch auf mindestens einen Anteil
(Art. 7 Abs. 3 FusG ). Dabei kann ihnen jedoch die selbständige Liberierung dieses einen Anteils nicht aufgezwungen werden. Die Durchführung der Fusion bedingt deshalb in einem solchen Fall, dass bei der übernehmenden Gesellschaft frei verfügbares Eigenkapital zur Verfügung steht. - Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit Anteilen ohne Stimmrecht, so beispielsweise Inhaberinnen und Inhaber von Partizipationsscheinen, haben Anspruch auf mindestens gleichwertige Anteile (Art. 7 Abs. 4 FusG
). Diese können mit einem Stimmrecht verbunden sein oder nicht. - Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten, so beispielsweise von Vorzugsaktien, haben Anspruch auf gleichwertige Rechte oder eine angemessene Abgeltung (Art. 7 Abs. 5 FusG
). Eine Sonderversammlung ist jedoch nicht vorgesehen. - Inhaberinnen und Inhaber von Genussscheinen haben Anspruch auf gleichwertige Rechte oder einen Rückkauf ihrer Genussscheine zum wirklichen Wert (Art. 7 Abs. 6 FusG
). Gesellschafterinnen und Gesellschafter können auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses kaum Einfluss nehmen, sie können jedoch die Angemessenheit der ihnen angebotenen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte oder einer Abfindung gerichtlich überprüfen lassen und das Festlegen einer angemessenen Ausgleichszahlung verlangen (Art. 106 Abs. 1 FusG ). Ein solches Urteil hat Wirkung für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter des beteiligten Rechtsträgers, sofern sie sich in der gleichen Rechtsstellung wie die Klägerin oder der Kläger befinden (Art. 106 Abs. 2 FusG ).
Abweichungen von mitgliedschaftlicher Kontinuität
Unter bestimmten Voraussetzungen können die fusionierenden Gesellschaften vom Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität abweichen, indem sie ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern wahlweise das Recht einräumen, auf eine Fortführung ihrer Mitgliedschaft zu verzichten und stattdessen eine Abfindung zu beziehen (Art. 8 Abs. 1 FusG ). In diesem Fall können die Gesellschafterinnen und die Gesellschafter durch die Ausübung des ihnen eingeräumten Gestaltungsrechtes entweder Gesellschafterin oder Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden oder aber im Zeitpunkt der Fusion aus der Gesellschaft ausscheiden. Weiter kann ganz auf die Gewährung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten verzichtet und ausschliesslich eine Abfindung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorgesehen werden (Art. 8 Abs. 2 FusG ). Ein solche zwangsweise Abfindung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die stimmberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter diesem Vorgehen mit einem Quorum von 90 Prozent zustimmen (Art. 18 Abs. 5 FusG ). Das Fusionsgesetz enthält keine Vorschriften über die Art der Abfindung. Diese kann in einer Geldleistung, aber auch in einer anderen Vermögensleistung bestehen. In der Praxis relevant könnte insbesondere die Abfindung mit Anteilen an Drittgesellschaften, wie beispielsweise der Konzernmuttergesellschaft, werden. Da die Abfindung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern eine gesellschaftsrechtliche Kapitalrückzahlung darstellt, sind die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über die Rückleistung von Einlagen einzuhalten. Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung geniessen die fusionierenden Gesellschaften einen gewissen Ermessensspielraum. Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche die Höhe der Abfindung für unangemessen halten, können diese Frage von einem Gericht beurteilen lassen und die Entrichtung einer Ausgleichszahlung verlangen (Art. 105 FusG ).
Information der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Damit Gesellschafterinnen und Gesellschafter überhaupt in der Lage sind, die Respektierung ihrer Rechte zu überprüfen sowie die Auswirkungen der Fusion auf ihre Gesellschafterstellung zu beurteilen, müssen die fusionierenden Gesellschaften vor dem Beschluss über die Fusion ein Einsichtsverfahren durchführen (Art. 16 Abs. 1 FusG ). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können in den Fusionsvertrag, den/die Fusionsbericht(e), den/die Prüfungsbericht(e), in die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie allfällige Zwischenbilanzen Einsicht nehmen. Die aufliegenden Unterlagen müssen nebst den Gründen für die Fusion und deren Folgen darüber Aufschluss geben, ob und wie die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei der Fusion gewahrt werden.
Beschlussfassung und Quoren
Zwar besteht - wie gesehen - kein absoluter Schutz der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vor inhaltlichen Änderungen ihrer Rechtsstellung, welche sich aus der Fusion mit einer Gesellschaft anderer Rechtsform ergeben können. Immerhin werden Gesellschafterinnen und Gesellschafter dadurch geschützt, dass das Fusionsgesetz, je nachdem wie intensiv der Eingriff in ihre Rechtstellung ist, für die Beschlussfassung über die Fusion qualifizierte Quoren vorsieht. So bedarf beispielsweise die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine Genossenschaft der Zustimmung sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Einführung einer zwangsweisen Abfindung setzt die Zustimmung von 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter voraus (Art. 18 Abs. 5 FusG ).
Rechtsbehelfe
Neben der Klage auf Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und Ausgleichszahlung gemäss Art. 105 FusG können sich Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben, gegen eine generelle Verletzung der Vorschriften des Fusionsgesetzes zur Wehr setzen (Art. 106 Abs. 1 FusG ). Diese Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Fusion im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) einzureichen.
KMU
Es ist zu beachten, dass das Fusionsgesetz für kleinere und mittlere Unternehmen (Art. 2 lit. e FusG , Art. 14 Abs. 2 FusG , Art. 15 Abs. 2 FusG und Art. 16 Abs. 2 FusG ) umfassende Erleichterungen vorsieht. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter von KMU können die für sie bestimmten Schutzrechte also selber dadurch aushebeln, als sie solches einstimmig beschliessen.
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/fusion/gesell/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 18.05.2012. |