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Fusion: Executive Summary

Durch die Fusion werden zwei oder mehr Gesellschaften miteinander verschmolzen:

  • Vermögen und Verbindlichkeiten der fusionierenden Gesellschaften werden zusammengeführt (Universalsukzession).
  • Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der beiden fusionierenden Gesellschaften werden mit der Fusion Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der aus der Fusion hervorgehenden Rechtseinheit (mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität).
  • Immerhin kann den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern wahlweise das Recht eingeräumt werden, auf eine Fortführung der Mitgliedschaft in der neuen Rechtseinheit zu verzichten und stattdessen eine Abfindung zu beziehen. Mit zusätzlich erhöhtem Quorum kann zudem eine zwangsweise Abfindung von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden Gesellschaft vorgesehen werden.
Das Fusionsgesetz sieht die Fusion neu für alle Handelsgesellschaften, also für die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft (Kommandit-AG) sowie für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und sogar öffentlich-rechtliche Institute vor. Grundsätzlich zulässig ist neu zudem die rechtsformübergreifende Fusion (also beispielsweise die Fusion zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH), wobei die zulässigen Kombinationsvarianten abschliessend aufgezählt sind. Ebenfalls zulässig ist die grenzüberschreitende Fusion. Von vornherein nicht fusionsfähig ist nur gerade die einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR.

Das Fusionsgesetz sieht zwei Fusionsformen vor:
  • Bei der Absorptionsfusion nimmt die übernehmende Gesellschaft die übertragende Gesellschaft vollständig in sich auf, das heisst sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft gehen auf die bereits existierende übernehmende Gesellschaft über. Nach Vollzug der Fusion wird die übertragende Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Sie hört damit auf zu existieren, während die übernehmende Gesellschaft fortbesteht. Wesensmerkmal dieser Fusionsform ist, dass die übernehmende Gesellschaft bereits vor der Fusion als rechtliche Einheit existiert.
  • Bei der Kombinationsfusion findet ein konzeptionell gleichberechtigter Zusammenschluss von zwei (oder mehreren) übertragenden Gesellschaften statt. Diese übertragenden Gesellschaften werden durch die Fusion in der neu zu gründenden übernehmenden Gesellschaft vereinigt. Charakteristisches Merkmal dieser Fusionsform ist demzufolge, dass die übernehmende Gesellschaft mit der Kombinationsfusion selbst entsteht.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gelten für die beiden Fusionsformen dieselben Gesetzmässigkeiten.

In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Fusion eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus:
  • Gestützt auf aktuelle Abschlüsse haben die fusionierenden Gesellschaften einen schriftlichen Fusionsvertrag abzuschliessen.
  • In einem gemeinsamen oder in je separat verfassten Fusionsbericht(en) haben die Leitungsorgane der fusionierenden Gesellschaften die vorgesehene Transaktion zu erläutern und zu begründen.
  • Bilanzen, Fusionsvertrag und Fusionsbericht(e) sind von einem besonders befähigten Revisor zu prüfen.
  • Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfungsbericht müssen zusammen mit den relevanten Abschlüssen am Sitz der fusionierenden Gesellschaften zuhanden der Gesellschafterinnen und Gesellschafter offen gelegt werden.
  • Schliesslich haben die Generalversammlungen der fusionierenden Gesellschaften über die Fusion Beschluss zu fassen.
  • Ist die Zustimmung durch die Generalversammlungen der fusionierenden Gesellschaften mit dem vorausgesetzten Quorum erfolgt, wird die Fusion mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Gleichzeitig erfolgt die Löschung der übertragenden Gesellschaft(en).
Das Fusionsgesetz sieht für Kapitalgesellschaften mit sehr klaren Beteiligungsverhältnissen sowie für kleine und mittlere Unternehmen gewisse Erleichterungen vor. Erhöhte Anforderungen gelten umgekehrt für die Fusion mit einer Gesellschaft in Liquidation sowie für die Fusion mit einer Gesellschaft, welche eine Unterbilanz aufweist oder überschuldet ist. Spezielle Regeln gelten ferner für die Fusion von Stiftungen, von Vorsorgeeinrichtungen und von Instituten des öffentlichen Rechts.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/fusion/exec/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 18.05.2012.

   
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