Voraussetzung einer Vermögensübertragung sind ein Übertragungsvertrag und die Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister. Eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 22 FusG ist bei fehlendem Nachweis von fusionsrelevanten Dokumenten durch die Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet. Vorliegend wurde eine Übertragung des Mietverhältnisses durch Universalsukzession nach FusG aufgrund der fehlenden Übertragung von für das Mietverhältnis relevanten Vermögenswerten verneint.
Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob eine Aktiengesellschaft durch Universalsukzession nach dem FusG Mieterin eines im Jahr 1992 durch A. mit der Vermieterin C. abgeschlossenen Mietvertrags wurde und damit zur Anfechtung einer Kündigung von Geschäftsräumen legitimiert ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
C. vermietete seit dem 1. Februar 1992 an A. Lagerfläche und eine überdachte Halle zum Zweck der Lagerung von Material und Bauabfall. A. war Inhaber des Einzelunternehmens A. Am 6. Juli 2004 gründete A. die Gesellschaft B. AG mit dem Zweck, Mauerdienstleistungen und weitere Bauarbeiten zu erbringen. A. war der einzige Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B. AG. Die Gründung erfolgte durch die Übertragung von Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens A. Die Übertragung wurde am 26. Juli 2010 im Handelsamtsblatt veröffentlicht, das Einzelunternehmen von A. blieb bis zum 19. September 2014 im Handelsregister eingetragen. Der Mietzins wurde seit einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vom Bankkonto der B. AG bezahlt. Nachdem zwischen C. und A. ein Streit über Rechnungen für von C. veranlasste Bauarbeiten, die ihr von B. AG in Rechnung gestellt wurden, entstand, kündigte C. gegenüber A. das Mietverhältnis am 12. April 2013 per 31. Dezember 2013. Die betreffenden Forderungen wurden von der B. AG an A. abgetreten. A. hat die Kündigung von C. durch ein von ihm unterzeichnetes Schreiben mit dem Briefkopf der B. AG angefochten. Nach dem gescheiterten Schlichtungsverfahren gelangten A. und die B. AG an das Mietgericht, welches das Verfahren auf die Frage der Legitimation der Mieterschaft beschränkte. Entgegen dem klägerischen Standpunkt erachtete das Mietgericht A. und nicht die B. AG als Mieter, wies die Beschwerde der B. AG ab und erklärte die Kündigungsanfechtung von A. als unwirksam, da A. die Kündigung als Organ der B. AG angefochten hatte und auch in dieser Stellung an der Schlichtungsverhandlung teilnahm.
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage der Aktivlegitimation zu beschäftigen und in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die B. AG durch Universalsukzession der Aktiven und Passiven der Einzelfirma A. Mieterin des zwischen der Vermieterin C. und A. abgeschlossenen Mietvertrages wurde. Die Kläger machten unter anderem die Verletzung von Art. 22 FusG geltend.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen zur Vermögensübertragung in Art. 69 ff. FusG stellt das Bundesgericht fest, dass für eine Vermögensübertragung ein Übertragungsvertrag und die Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister vorausgesetzt werden. In Übereinstimmung mit Art. 138 und Art. 139 HRegV habe die Rechtseinheit mit der Anmeldung zur Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister den Übertragungsvertrag einzureichen. Eine Vermögensübertragung wird erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam, was zu einer partiellen Universalsukzession führt (E. 3.1).
Das Bundesgericht beruft sich auf die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, wonach die beschwerdeführende B. AG keine FusG relevanten Unterlagen eingereicht habe; es liege weder ein Übertragungsvertrag noch ein Inventar über die zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens vor. Aus dem eingereichten Handelsregisterauszug der übernehmenden Gesellschaft sei zwar ersichtlich, dass Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens A. übernommen worden seien, allerdings beweise die amtliche Veröffentlichung des Kapitalzuschusses und der Sachübernahme weder einen Vermögensübergang im Sinne von Art. 69 ff. FusG noch die Tatsache, dass die B. AG die vermietete Parzelle tatsächlich für ihre Geschäftstätigkeit nutze. Die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB nicht verletzt, indem sie den Beweis des Vermögensübergangs zulasten der beweispflichtigen beschwerdeführenden B. AG als nicht erbracht erachtete (E. 3.2).
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde der B. AG bzw. eine Verletzung von Art. 22 FusG als offensichtlich unbegründet. Selbst wenn die B. AG teilweise Vermögen des Einzelunternehmens A. im Zusammenhang mit den Maurer- und Gebäudearbeiten übernommen hätte – was nicht festgestellt wurde – seien die Vermögenswerte auf dem Gebiet der Immobilienentwicklung beim Einzelunternehmen verblieben. Im vorliegenden Fall handle es sich daher weder um eine Fusion von Gesellschaften nach Art. 3 ff. FusG, noch liege eine Universalsukzession im Sinne von Art. 22 FusG vor (E. 3.2). Die Beschwerde der B. AG wurde abgewiesen.
Die Frage, ob mit Dritten abgeschlossene Verträge nach FusG ohne deren Zustimmung im Rahmen einer Vermögensübertragung übergehen, wurde aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde offen gelassen (E. 3.1).
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