Unter Verweis auf BGer 4A_220/2013 vom 30. September 2013 (E. 2) und BGer 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 (E. 1.1) hielt das Bundesgericht fest, dass mit der Löschung einer übertragenden Gesellschaft im Handelsregister infolge Fusion alle Rechte und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die übernehmende Gesellschaft trete ohne weiteres in die Stellung der übertragenden Gesellschaft im Prozess ein (E. 4.1).
Der Umstand, dass im vorinstanzlichen Urteil fälschlicherweise noch die übernehmende, und nicht die übertragende Gesellschaft als Beschwerdegegnerin aufgeführt wird, ändere nichts daran, dass die Fusion von Gesetzes wegen eintrete und von Amtes wegen beachtet werden müsse. Das Bundesgericht könne einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt von Amtes wegen berichtigen, bzw. in seinem Urteil die übernehmende Gesellschaft als Partei aufführen, ohne dass entsprechende prozessuale Anträge der Parteien notwendig seien (E. 4.2.2).
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